EU-ETS 2: DEHSt mahnt fehlende Emissionsberichte 2025 an

878 494 Neele Jütten

Die Deutsche Emissionshandelsstelle ( DEHSt ) hat die Unternehmen angeschrieben, die für das Jahr 2025 nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 TEHG im EU-ETS 2 bis zum 31.05.2026 einen Emissionsbericht hätten einreichen müssen, dies bislang jedoch nicht getan haben. Das Verfahren gilt als Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Nicht nur berichten, sondern auch verifizieren

Ein zentraler Punkt ist die Verifizierung. Die Angaben im Emissionsbericht müssen von einer akkreditierten Prüfstelle nach § 14 Abs. 1 TEHG verifiziert worden sein.

Für die Praxis bedeutet das, dass Datenerhebung, Berichtserstellung und externe Prüfung frühzeitig aufeinander abgestimmt werden sollten. Die Behörde verlangt ausdrücklich einen ordnungsgemäßen Emissionsbericht, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nummer 4 und Abs. 2 TEHG entspricht.

Warum jetzt schnelles Handeln nötig ist

Hat ein im EU-ETS 2 berichtspflichtiges Unternehmen bis jetzt keinen verifizierten Emissionsbericht eingereicht, gibt die Behörde diesem Gelegenheit zur Nachreichung eines ordnungsgemäßen Berichts sowie zur Stellungnahme zum Sachverhalt. Hierzu wird eine Frist von wenigen Wochen gesetzt.

Damit wird deutlich, dass fehlende Berichte nicht nur formal registriert, sondern behördlich aktiv aufgegriffen werden. Für betroffene Verantwortliche empfiehlt sich deshalb ein zeitnaher Blick auf Datengrundlage, interne Zuständigkeiten und den zeitlichen Ablauf der Verifizierung. Kritisch sind aus Sicht der Behörde Fälle, in denen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtet wurde.

Die Risiken sind erheblich

Die DEHSt weist außerdem darauf hin, dass sie sich die Einleitung eines Bußgeldverfahrens vorbehält. Genannt werden Sanktionen mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro; bei fahrlässiger Begehung können Verstöße mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Fazit

Der Emissionsbericht 2025 ist für betroffene Verantwortliche ein formal geregelter, fristgebundener Pflichtprozess, der durch das Verpassen der ursprünglichen Frist jetzt deutlich an Dringlichkeit gewinnt. Emissionen sind zu ermitteln, der zuständigen Behörde zu berichten, und der Bericht muss von einer Prüfstelle nach § 14 Abs. 1 TEHG verifiziert worden sein.

Wenn Sie ein entsprechendes DEHSt-Schreiben mit einer Frist erhalten haben, kann die Weyer Cert GmbH als akkreditierte Verifizierungsstelle in den formalen Verifizierungsprozess eingebunden werden und dort als unabhängige, externe Prüfstelle tätig werden.