Seit dem 01.01.2021 betreibt Deutschland ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS). Dieses umfasst Treibhausgasemissionen aus Verbrennungsprozessen, die nicht durch den Europäischen Emissionshandel erfasst werden. Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen im Gewerbe, in der nicht energieintensiven Industrie, im privaten Bereich (Gebäudeheizung) und im Verkehr sicher, dauerhaft und kosteneffizient zu reduzieren.
Um dies zu erreichen, müssen Inverkehrbringer von Brennstoffen je Tonne Kohlendioxid (CO2), die durch seine Brennstoffe emittiert wird, ein Emissionszertifikat erwerben und zur Kompensation an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zurückgeben.
Der nationale Emissionshandel gründet auf dem am 15.11.2019 verabschiedeten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), welches im Hinblick auf den Anwendungsbereich mit dem Energiesteuergesetz verknüpft ist. Für die praktische Umsetzung gibt es entsprechende Verordnungen sowie Unterlagen der DEHSt. Die wesentlichen Regelwerke sind:
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
- Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- Berichterstattungsverordnung 2022 (EBeV2022)
- Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
- Dokumente der DEHSt
Vom nationalen Emissionshandel sind folgende Gruppen betroffen:
- Inverkehrbringer fossiler oder biogener Brennstoffe, die unter Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Die Emissionshandelspflicht begann spätestens am 01.01.2023.
- Verwender oder Beseitiger in Anlagen nach Nr. 8.1.1 oder Nr. 8.1.2 (Altöl als Hauptbrennstoff) der 4. BImSchV, wenn die Anlage nicht dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegt. Die Emissionshandelspflicht beginnt am 01.01.2024.
Zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel sind die Inverkehrbringer der in Anlage 1 BEHG genannten Brennstoffe verpflichtet.
Die Einstufung als Brennstoff richtet sich dabei nach § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG und betrifft im Wesentlichen:
- Pflanzliche Öle und Fette
- Stein- und Braunkohle
- Koks
- Teer, Bitume, Asphalt
- Erdöl und Produkte aus Erdöl, u.a. Benzin, Diesel, Heizöl
- Erdgas
- Acyclische und cyclische Kohlenwasserstoffe
- Methanol
- Schmiermittel und Additive
- Organische chemische Erzeugnisse
- Biodiesel und Biodieselbeimischungen
- Brennholz
- Holzkohle
- Sonstige Materialien, die als Brennstoffe verwendet werden (z. B. (Siedlungs)abfälle)
Auch Biomasse und Biomasse-Anteile können berichtspflichtig sein, auch wenn diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur einer Kompensationsverpflichtung im Sinne einer Rückgabepflicht von Emissionszertifikaten führen.
Ausschlaggebend für die Emissionshandelspflicht ist das Inverkehrbringen der Brennstoffe. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen zur Entstehung der Energiesteuerpflicht, unabhängig davon, ob sich Verfahren zur Steuerbefreiung nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 EnergieStG anschließen.
Insbesondere Unternehmen und Personen, die bisher theoretisch steuerpflichtig waren, dies jedoch faktisch mithilfe von Ausnahmeregelungen umgangen haben, müssen im Rahmen des nationalen Emissionshandels darauf achten, die notwendigen Anträge zu stellen. Dies betrifft insbesondere Industrieunternehmen, die Brennstoffe an Tochterunternehmen oder andere Unternehmen am Standort verteilen oder Immobiliengesellschaften, die Mieter mit Erdgas versorgen.
Inverkehrbringer von emissionshandelspflichtigen Brennstoffen müssen jährlich die Treibhausgasemissionen erfassen, berichten und kompensieren:
- Die Erfassung der Treibhausgasemissionen beschreibt der Inverkehrbringer in einem Überwachungsplan, der anschließend von der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) geprüft und genehmigt wird. Dieser muss bei betrieblichen Änderungen kontinuierlich angepasst und die Änderungen müssen zur Genehmigung bei der DEHSt eingereicht werden.
- Auf Basis diese Überwachungsplans erstellt der Inverkehrbringer jährlich bis zum 31.07. für das vorangegangene Jahr einen Emissionsbericht. Dieser muss von einer akkreditierten Stelle geprüft und anschließend vom Inverkehrbringer bei der DEHSt eingereicht werden.
- Die im Emissionsbericht dokumentierten Treibhausgasemissionen muss der Inverkehrbringer abschließend durch die Rückgabe von Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister bis zum 30.09 des Folgejahres kompensieren. Versäumt ein Inverkehrbringer diese Frist, wird er mit einer Strafzahlung für jedes fehlende Emissionszertifikat belegt.
Hinweis: Alle Inverkehrbringer müssen bis zum 31.07.2023 einen Überwachungsplan zur Genehmigung bei der Deutschen Emissionshandelsstelle einreichen.
Inverkehrbringer benötigen zur Kompensation ihres Ausstoßes von Treibhausgasen Emissionszertifikate. Diese können sie bis 2025 von der DEHSt, von Händlern oder von anderen Betreibern kaufen. Diese Emissionszertifikate müssen jedes Jahr im Rahmen des nationalen Emissionshandelsregisters zurückgeben werden.
Nach § 2 Abs. 1 BEHG werden die Zertifikate in den Jahren 2021- bis 2025 zum Festpreis verkauft. Der Preis je Emissionszertifikat beträgt
- 2023: 30 EUR
- 2024: 35 EUR
- 2025: 45 EUR
Emissionsberechtigungen aus den Jahren bis 2025 können nur zur Kompensation von Treibhausgasen aus dem jeweiligen Jahr verwendet werden. Um dem Inverkehrbringer eine bessere Planung zu ermöglichen, können bis zu 10 Prozent der im Jahr jeweiligen Kalenderjahr erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30.09. des Folgejahres nachgekauft werden. Grundlage für die 10%-Regel ist der Kontostand an Emissionszertifikaten des jeweiligen Jahres zum 31.12..
Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von 55-65 EUR je Emissionszertifikat festgelegt. Ab dem Jahr 2027 ist eine freie Preisbildung ggf. mit vorgegebenem Preiskorridor vorgesehen.
Die DEHSt-Plattform ist eine serverbasierte Web-Anwendung der DEHSt. Sie ermöglicht mittels separater Erfassungsanwendungen die Erstellung von
- Berichten,
- Mitteilungen und
- Anträgen.
Auch die Übergabe der Unterlagen an die mit der Prüfung beauftragte Verifizierungsstelle sowie die gesamte Kommunikation mit der DEHSt erfolgen über die DEHSt-Plattform. Die Nutzung der Plattform ist nach § 17 Abs. 1 BEHG verpflichtend.
Die DEHSt-Plattform ersetzt damit die im europäischen Emissionshandel verwendeten Werkzeuge Formular-Management-System (FMS) und Virtuelle Poststelle (VPS).
Für die rechtssichere Abgabe von Daten über die DEHSt-Plattform müssen diese mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Hierfür benötigt der jeweilige Verantwortliche ein Lesegerät sowie eine Signaturkarte, deren Beantragung bis zu drei Monate dauern kann.
Das nationale Emissionshandelsregister dient der Verwaltung der Emissionszertifikate. Das Register ist vergleichbar mit einem Girokonto, auf dem jedoch kein Geld in EUR, sondern Emissionszertifikate verwaltet werden.
Auf dem Konto werden die gekauften und verkauften Emissionszertifikate verbucht. Darüber hinaus erfolgt über das Konto die Rückgabe der im Rahmen der Kompensation der Treibhausgasemissionen verbrauchten Emissionszertifikate an die DEHSt.
Das nationale Emissionshandelsregister verwaltet damit erhebliche Werte. Bei einem Preis von 30 EUR pro Emissionszertifikat für das Abrechnungsjahr 2022 und einem Bestand von z. B. 10.000 Emissionszertifikaten ergibt sich bereits ein Wert von 300.000 EUR.
Die Emissionsberichte müssen durch eine unabhängige akkreditierte Stelle verifiziert werden. In Deutschland werden diese Stellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugelassen und dürfen abhängig von den in der Akkreditierung aufgeführten Anlagenbereichen (Scopes) Dokumente prüfen.
Die akkreditierte Stelle wird vom Inverkehrbringer ausgewählt und von diesem beauftragt und bezahlt. Sie prüft anschließend auf Basis der gesetzlichen Regelungen und der Akkreditierungsvorschriften unabhängig und weisungsfrei den Emissionsbericht.
Den verifizierten Emissionsbericht übersendet die akkreditierte Stelle an den Betreiber, der diese anschließend seinerseits an die DEHSt einreicht.
Die beiden Emissionshandelssysteme sind insbesondere in ihrer Zielsetzung und ihrem grundlegenden Ablauf in vielen Punkten vergleichbar. Dennoch gibt es Unterschiede in der Systematik.
Der europäische Emissionshandel gilt innerhalb der gesamten EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein und greift an der Stelle der tatsächlichen Emissionen an, d.h. bei demjenigen, der Treibhausgase z. B. durch Verbrennung direkt emittiert. Betroffen sind nur Industrieunternehmen, die im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) hinsichtlich ihres Anlagentyps explizit genannt werden. Die Kompensation von Treibhausgasemissionen bezieht sich jahresscharf auf die tatsächliche Emission. Unternehmen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen (EUA) zu stellen. Der Preis für Emissionsberechtigungen (EUA) bildet sich frei durch Auktionen und Handel ohne die Vorgabe von Preiskorridoren.
Der nationale Emissionshandel gilt ausschließlich in Deutschland und setzt an der Stelle des Inverkehrbringens von Brennstoffen an. Betroffen ist jeder, der entsprechend dem Energiesteuergesetz energiesteuerpflichtig ist, d.h. es können neben Industrieunternehmen auch Gewerbebetriebe, Handelsunternehmen und Privatleute betroffen sein. Die Kompensation von Treibhausgasemissionen bezieht sich jahresscharf auf die in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge. Die tatsächliche Emission von Treibhausgasen ist nicht von Belang. Eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gibt es nicht. Der Preis für Emissionszertifikate ist für die Jahre 2021 bis 2025 vorgegeben und wird auch in den Folgejahren reglementiert.
Leistungen
Seit dem Jahr 2004 berät und unterstützt die weyer gruppe Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen im Rahmen des europäischen Emissionshandels. Die Vorgehensweise und die Abläufe des nationalen Emissionshandels ähneln denen auf europäischer Ebene. Die weyer gruppe bietet folgende Leistungen an:
- Erstellen von Überwachungsplänen
- Erstellung von Emissionsberichten
- Unterstützung bei der Einrichtung und Nutzung eines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister
- Unterstützung beim Kauf und Verkauf von Emissionszertifikaten
Die weyer gruppe setzt ihre umfassenden Erfahrungen aus dem nationalen und dem europäischen Emissionshandel ein, um Sie bei der Bewältigung der rechtlichen Anforderungen zu entlasten.
Wenn Sie spürbare Entlastung bei diesem komplexen Thema benötigen: Wir sind für Sie da.