Die Störfallverordnung (StörfallV, 12. BImSchV) regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen und zielt darauf ab, schwere Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu minimieren. Wasserstoffanlagen können in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere wenn sie bestimmte Mengen an Wasserstoff lagern oder verarbeiten. Die Störfall-Verordnung gilt für alle Betriebe mit Betriebsbereichen der sog. unteren und oberen Klasse. Diese Einstufung erfolgt anhand der im Anhang 1 der Verordnung definierten Stofflisten:
- Untere Klasse: Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorkommen, die die Mengenschwellen in Spalte 4 erreichen oder überschreiten: für Wasserstoff beträgt dies Mengenschwelle 5.000 kg.
- Obere Klasse: Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die Mengenschwellen in Spalte 5 erreichen oder überschreiten, für Wasserstoff beträgt dies Mengenschwelle 50.000 kg.
Sie alle müssen die Grundpflichten der Störfall-Verordnung erfüllen. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten zusätzlich die erweiterten Pflichten:
Betriebsbereiche unterer Klasse
- Allgemeine Betreiberpflichten
- Verhinderung von Störfällen
- Eingrenzung der Auswirkungen von Störfällen
- Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde vor relevanten betrieblichen Änderungen
- Information der Öffentlichkeit
Betriebsbereiche oberer Klasse
- Pflichten der unteren Klasse
- Sicherheitsbericht
- Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- weiterführende Information der Öffentlichkeit
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