Arbeits- und Gesundheitsschutz

Planer und Hersteller

Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind trotz allen technischen Fortschritts maßgeblich ein Faktor für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz. Betreiber und Investoren sind als Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzgesetze (§ 5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes bzw. § 4 des österreichischen ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)) dazu verpflichtet mittels einer Gefährdungsbeurteilung alle Risiken am Arbeitsplatz durch Arbeitsmittel und Tätigkeiten zu erfassen, zu bewerten und gegebenenfalls Betriebsanweisungen daraus abzuleiten. Schutzmaßnahmen müssen festgelegt und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden: Werden die Schutzziele noch nicht erreicht, müssen die Schutzmaßnahmen im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes angepasst und dann erneut geprüft werden.

Auf diese Weise ergibt sich der geforderte ständige Verbesserungsprozess im Arbeitsschutz. Im Unternehmen sind die dazu notwendigen Abläufe, wie der PDCA-Regelkreis (Plan-Do-Check-Act), einzuführen und weiterzuentwickeln.

Auch die Arbeitsmittel werden in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet (siehe Gefährdungsbeurteilung). Je nach Beanspruchung und gesetzlichen Vorgaben durch die deutsche Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bzw. die österreichische Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind Prüfungen in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen in Deutschland unterliegen gemäß BetrSichV besonderen Regelungen mit Prüfungen durch befähigte Personen oder der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS).

Leistungen

  • Sicherheitstechnische Betreuung nach § 6 ASiG (DE) oder durch SFK (AT)
  • Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators nach Baustellenverordnung
  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG bzw. ASChG, BetrSichV bzw. AM-VO, GefStoffV
  • Einführung eines Arbeitsschutzmanagement-Systems (z. B. ISO 45001, OHSAS 18001, SCC)
  • Beratung zum Risiko-Management nach ISO 31000
  • Prüfung auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Legal Compliance Assessment)
  • Erstellung von Sicherheitskonzepten, Risikobeurteilungen und Betriebsanweisungen bzw. Montageanleitungen
0
Jahre Erfahrung
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Gefährdungsbeurteilungen
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ständige Bestellung FASI

Häufig gestellte Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitsschutzorganisation

Nach der DGUV Vorschrift 2 wird in allen Betrieben eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für die sicherheitstechnische Betreuung benötigt. Die Besetzung der Position ist eine gesetzliche Pflicht.

Die Betreuung kann durch eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen und variiert je nach der Größe des Unternehmens. So braucht es für Betriebe für zehn Mitarbeiter andere sicherheitstechnische Vorkehrungen als für solche mit 100. Bei der Betreuung wird zwischen den folgenden drei Modellen unterschieden:

  • Grundbetreuung und die anlassbezogene Betreuung für bis zu 10 Beschäftigten
    Die Grundbetreuung (Kernbestandteil ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung) wird von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt mindestens alle fünf Jahre ausgeführt. Die anlassbezogene Betreuung muss durchgeführt werden, wenn es einen konkreten Anlass (z. B. Einsatz neuer Gefahrstoffe gibt).
  • Unternehmermodell für bis zu 50 Beschäftigte
    Nach der Absolvierung von Schulungen bei der Berufsgenossenschaft ist die Organisation des Arbeitsschutzes, um den rechtlichen Verpflichtungen nachzukomme eine Kernaufgabe des Arbeitsgebers. Der Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt nach dem konkreten Bedarf des Betriebes und wird vom Arbeitgeber festgelegt.
  • Regelbetreuung
    Für Regelbetreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Für die Grundbetreuung gibt es je nach individuellem Gefährdungsrisiko gemäß DGUV Vorschrift 2 feste Einsatzzeiten. Für die Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung wird ein Leistungskatalog zugrunde gelegt, der ebenfalls auf der DGUV Vorschrift 2 basiert.

Grundsätzlich muss ab dem 21 Beschäftigten im Unternehmer mindesten ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ist anhand der folgenden Kriterien zu ermitteln:

  • bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren im Unternehmen (z. B. Bürotätigkeiten oder Tätigkeiten an chemischen Anlagen)
  • Anzahl der Beschäftigten (z. B. 21 oder 400 Beschäftigte)
  • Räumliche Nähe (z. B. 1 oder mehrere Produktionsstandorte)
  • Zeitliche Nähe (z. B. feste Arbeitszeiten oder Schichtarbeit)
  • Fachliche Nähe (z. B. Bürobereich und Produktionsbereich)
  • von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer,
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Beschäftigten
    • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.

Sonstige Betriebe sind z. B. Produktions- und Handwerksbetriebe. Zu den anwesenden Personen zählen alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist die Abwesenheit durch z. B. Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst zu berücksichtigen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung der Gefährdungen und die Ableitung daraus notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen hat vor der Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor der Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.

Nein, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Es ist also sinnvoll, gleichartige Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten vor der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzufassen.

Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist notwendig bei folgenden Anlässen:

  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten oder Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  • bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze – und zwar vor Aufnahme der Tätigkeiten
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie z.B.
    • Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
    • Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen,
    • Änderung von Arbeitsverfahren,
    • Änderung der Arbeitsorganisation,
    • Einsatz anderer Arbeitsstoffe,
    • Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,

wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen

Die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist notwendig, wenn:

  • Gefährdungen im Betrieb bisher nicht erkannt wurden,
  • neue Gefährdungen aufgetreten sind oder auftreten können oder
  • sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit verändert haben.

Nein, der Prozess der Gefährdungsbeurteilung muss nur auf die Veränderungen bezogen durchgeführt werden. Es finden sich jedoch in Abhängigkeit von den betrieblichen Gefährdungen verschiedene Vorgaben bzw. Hinweise zu solchen Fristen.

Die DGUV Vorschrift 2 schreibt in ihrer Anlage 1 vor, dass in Kleinunternehmen unter 10 Mitarbeiter die Gefährdungsbeurteilung alle X Jahre zu überprüfen ist. Die genaue Frist X wird von den einzelnen Unfallversicherungsträgern vorgegeben, beispielsweise von der BG Rohstoffe und chemische Industrie mit 3 Jahren, für die chemische Industrie.

Ein weiterer Hinweis findet sich im § 7 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung. Danach hat der Arbeitgeber „die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation“ der Gefährdungsbeurteilung aufzubewahren.

Gefahrstoffe

Nein, sind viele Gefahrstoffe (z. B. in Lackiererbetrieben, Lagerbereichen oder Laboratorien) vorhanden, ist es zulässig, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung, sondern Gruppen- bzw. Sammelbetriebsanweisungen zu erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.

Liegt im Betrieb aufgrund der gefährlichen Eigenschaften, einer geringen verwendeten Stoffmenge, einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und der Arbeitsbedingungen ein Gefahrstoff mit geringer Gefährdung vor, verringert sich für diesen Gefahrstoff der Aufwand erheblich. Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass unter anderem auf eine Betriebsanweisung, Substitutionsprüfung, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden kann und der Gefahrstoff nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden muss.

Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung:

  • Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackstiften,
  • Klebearbeiten mit haushaltsüblichen Mengen von Klebstoffen,
  • Einlegen von Spülmaschinentabs,
  • Verwendung geringer Mengen von Gefahrstoffen für analytische Zwecke.

Ja, Tätigkeiten mit geringer Gefährdung können nicht sein:

  • Tätigkeiten mit ätzenden Gefahrstoffen (H314), wenn ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann,
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen und Behältern,
  • Tätigkeiten mit Flüssigkeiten, bei denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Dies kann schon bei geringen Flüssigkeitsmengen (im ml-Bereich) der Fall sein.
weyer spezial: Arbeitsschutz

Umfassender Arbeits- und Gesundheitsschutz ist entscheidend beim Erhalt und Förderung der Arbeitskraft der Beschäftigten. Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind bei allem technischen Fortschritt maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Hier sind auch die Grundlagen für ein übergreifendes Risikomanagement zu finden…

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