Leistungen durch befähigte Personen für Druckanlagen

Betreiber und Investoren

Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Druckanlagen im Sinne der BetrSichV und des ProdSG wie z.B. einfache Druckluftsysteme oder komplexe verfahrenstechnische Anlagen, die aus mehreren Druckbehältern, Dampfkesseln oder Rohrleitungen bestehen, sind so zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz von Beschäftigten gewährleistet ist. Die Anforderungen an den Betrieb und die Prüfung dieser überwachungsbedürftigen Anlagen/Arbeitsmittel sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt.

Die Verantwortung der Betreiber fängt bereits bei der Beschaffung von Druckgeräten an. In Europa regelt die Druckgeräterichtlinie 2014/64/EU (DGRL) die Anforderungen an Druckgeräte und ist in Deutschland in der 14. ProdSV umgesetzt. Die DGRL gilt für die Auslegung, Herstellung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen. Um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen aus Anhang I der Richtlinie 2014/64/EU zu erfüllen, kommen mehrere Regelwerke in Frage (z.B. AD 2000, DIN EN 13445, DIN EN 13480), in denen die Berechnung, Herstellung und Prüfung von Druckgeräten ausführlich und detailliert beschrieben sind.

Grundsätzlich haben Betreiber die Aufgabe, die Druckanlagen zu definieren, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und die daraus resultierenden Prüffristen und Prüfzuständigkeiten festzulegen.

Leistungen bei der Beschaffung von Druckgeräten:

  • Festlegung der Herstellerverantwortung im Sinne der Druckgeräterichtlinie
  • Festlegung der Bestellspezifikationen, auch im Hinblick auf die daraus resultierende Prüfzyklen
  • Überprüfung der erforderlichen Qualifikationen von Fertigungsbetrieben.
  • Überprüfung der Einstufung und Modulauswahl
  • Überprüfung der erforderlichen schweißtechnischen Unterlagen vor Fertigungsbeginn.
  • Überprüfung des festgelegten Prüfumfangs und Prüfplans (ITP)
  • Fertigungsbegleitung und Durchführung von Zwischenabnahmen
  • Konformitätsbeurteilung (Konformitätserklärung) und Überprüfung von Herstellerdokumentationen
  • Durchführung von Abnahmen, Beurteilung von Prüfbescheinigungen und Begleitung von Druckprüfungen beim Hersteller

Leistungen beim Betrieb von Druckanlagen:

  • Festlegung der Prüfzuständigkeiten und der Höchstfristen für wiederkehrende Prüfungen nach der BetrSichV Anhang II Abschnitt 4 (auf der Grundlage bereits vorhandener Gefährdungsbeurteilungen).
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach TRBS 1111 und 2141
  • Erstellung von Prüfprogrammen für überwachungsbedürftige Rohrleitungen (Ziel: Prüfung von ZÜS-zugeordneten Rohrleitungen durch befähigte Personen)
  • Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen (äußere, innere und Festigkeitsprüfungen) von Druckanlagen.

Die weyer gruppe verfügt über eigene befähigte Personen gemäß Anhang II, Abschnitt 4, Nr. 3 BetrSichV und kann Prüfungen für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Druckanlagen und Anlagenteile durchführen, die der Prüfzuständigkeit einer befähigten Person unterliegen

Unser Team

Iyad Abou Alfadel

horst weyer und partner