Der Explosionsschutz in Europa basiert auf der ATEX-Richtlinie der EU, welche in nationales Recht umgesetzt wurden. Das Ziel der ATEX-Richtlinien ist ein verbesserter Schutz der Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen. Hierfür muss der Arbeitgeber ein Explosionsschutzkonzept entwickeln, welches auf Maßnahmen zur Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre, der Zündquellenvermeidung oder der Kontrolle von Explosionen, durch z. B. druckfeste Auslegung der Anlagen, zurückgreift.
Nach § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung bzw. nach §5 der österreichischen Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) muss für eine Anlage bzw. einen Anlagenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen können, ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Die wesentlichen Bestandteile dieses Dokumentes sind:
- die Gefährdungsbeurteilung und
- das Explosionsschutzkonzept.
Wie können wir Sie beim Thema Explosionsschutzdokument unterstützen?
Wir erarbeiten für Sie schon im Rahmen der Anlagenplanung und des Genehmigungsverfahrens technisch und wirtschaftlich optimierte Explosionsschutzkonzepte. Neben möglichst niedrigen Investitionskosten stehen vor allem die einfache Handhabung, Bedienbarkeit und Instandhaltung im Vordergrund.
Durch die Richtlinie 2014/34/EU ist der Explosionsschutz auch für elektrische und nicht-elektrische Geräte eindeutig definiert worden. Neben den neuen Geräten sind insbesondere die bereits vor Ende der Übergangsfrist am 30.06.2003 in Betrieb genommenen Geräte durch den Arbeitgeber auf Ihre Eignung zu überprüfen.
Welche Leistungen können wir Ihnen anbieten?
Wir erbringen für Sie den Nachweis der explosionsschutztechnischen Eignung für Geräte, die bereits im Einsatz sind. Dazu führen wir eine Zündgefahrenbewertung nach DIN EN ISO 80079-36 durch und erstellen die notwendige technische Dokumentation. Falls erforderlich, werden hierzu benannte Stellen (z.B. die IBExU aus Freiberg) mit eingebunden.
Die Prüfungen der Geräte und Ex-Anlagen sind durch befähigte Personen oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) im Auftrag des Betreibers durchzuführen. Hierzu gehören Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (bzw. §7(1) VEXAT) sowie wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 BetrSichV (bzw. §7(2) VEXAT).
Weiterhin sind nach § 3 Absatz 6 BetrSichV die Prüffristen für elektrische und nicht-elektrische Geräte festzulegen. Dies sollte in enger Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Prüfer erfolgen, damit die individuellen Betriebsbedingungen berücksichtigt werden können.
Welche Leistungen können wir Ihnen anbieten?
Alle Geräte und Ex-Anlagen, die nicht der Erlaubnispflicht des §18 Satz 1 Nr. 3-7 der BetrSichV unterliegen, können wir für Sie prüfen. Weiterhin können wir Ihnen für alle Geräte und Ex-Anlagen die maximalen Prüffristen entsprechend der BetrSichV festlegen. (Die maximalen Prüffristen entsprechend der BetrSichV können ggf. durch den Prüfer auf Grund von Betriebsbedingungen angepasst werden.)
Die Vielzahl der neu in Kraft getretenen Gesetze, Verordnungen, technischen Regeln und Normen im Explosionsschutz erfordern vom Betreiber eine intensive Auseinandersetzung mit diesen Fragenstellungen. Will er alle Rechte und Pflichten regelkonform umsetzen, so muss er sich zunächst umfassend informieren:
- Welche Vorschriften sind für welchen Anlagenbereich neu in Kraft getreten?
- Welche Konsequenzen ergeben sich im Einzelnen daraus für Ausrüstung, Betrieb und Organisation?
Aber: Alle Aufgaben, die neben Ihrem Kerngeschäft liegen, binden Zeit, Geld und Ressourcen.
Welche Aufgaben können wir Ihnen abnehmen?
Wir bieten Inhouse-Schulungen an, in denen unsere Sachverständigen ihre Fachkenntnisse über den Explosionsschutz nach ATEX-Richtlinie gezielt weitervermitteln. Der Betreiber legt dabei die inhaltlichen Schwerpunkte fest. Die Schulungen erfolgen nicht als Frontalvortrag, sondern der Sachverständige animiert nach einer kurzen Einführung zu einer angeregten Diskussion, in der immer wieder neue Fragen aufgeworfen und beantwortet werden. So wird sichergestellt, dass auch wirklich alle individuellen Fragestellungen geklärt werden. Von unserer Inhouse-Schulung profitieren neben Betriebs- und Planungsingenieuren insbesondere auch die für die Betriebssicherheit verantwortlichen Personen.
Leistungen
- Explosionsschutzdokumente
- Explosionsschutzkonzepte im Rahmen von Genehmigungsverfahren
- Explosionsschutzkonzepte für Hersteller im Rahmen der MRL
- Zündgefahrenbewertung (ZGB) einzelner Geräte
- für die Konformitätserklärung nach ATEX oder
- für Betreiber im Rahmen der GBU
- Stellungnahmen/Gutachten
- Beratungen
- Prüfungen nach §§ 15, 16 BetrSichV
- Schulungen
- Berechnungen von
- Entlastungsflächen
- Ausbreitung von Gasen und somit Ex-Zone um Entlastungsventile
- Stellung eines Ex-Schutzbeauftragten
Jahre Erfahrung
Explosionsschutzkonzepte erstellt
Explosionsschutzdokumente erstellt
weyer spezial: Explosionsschutz
Im Explosionsschutz sind in den letzten Jahren zahlreiche neue Richtlinien, Gesetze, Verordnungen und technische Regeln erlassen worden. Durch die neuen Vorschriften erhöhen sich die betrieblichen und organisatorischen Anforderungen an die Betreiber: Ihnen wird ein weitaus höheres Maß an Eigenverantwortung aufgebürdet…
Häufig gestellte Fragen
Können sich im Bereich der betrachteten Anlage gefährliche explosionsfähige Gemische bilden, ist sie als „Ex-Anlage“ zu betrachten. Das Auftreten der gefährliche explosionsfähige Gemische ist ohne die Einbeziehung von Schutzmaßnahmen zu bewerten.
D. h. selbst wenn in einer Anlage keine explosionsgefährdeter Bereiche (Ex-Zonen) definiert sind aufgrund von (Explosions-) Schutzmaßnahmen (technische Belüftung, Inertisierung …), die die Bildung von g.e.G. verhindern, ist diese Anlage eine Ex-Anlage und diese Schutzmaßnahmen sind entsprechend zu prüfen.
Bei Umgang mit Gefahrstoffen ist immer ein Gefährdungsbeurteilung (GBU) zu erstellen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erwähnt keine „Bagatellgrenzen“.
In dieser GBU kann jedoch auf Grundlage der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ geschlussfolgert werden, dass in Abhängigkeit der Einstufung des Gefahrstoffes (H-Sätze) keine besonderen Schutzmaßnahmen, die über die allgemeinen Anforderungen eines Gefahrstofflagers hinaus gehen, notwendig sind. Dies ist z.B. bei extrem entzündbaren Flüssigkeiten (H224) bei Mengen ≤ 10 kg der Fall. Bei ≤ 200 kg sind noch erweiterte Anforderungen an das Gefahrstofflager ausreichend. Bei > 200 kg sind jedoch besondere Schutzmaßnahmen (Explosionsschutz) durchzuführen.
Ja, gemäß §14 (2) GefStoffV müssen die Mitarbeiter mündlich über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen werden, hierzu gehören auch die Gefährdungen durch Explosionen. Die Unterweisung kann im Rahmen der Arbeitsschutzunterweisung stattfinden.
In dem Explosionsschutzdokument ist die Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen von Explosionen darzustellen. Alle Gefährdungsbeurteilungen sind gemäß §6(10) GefStoffV regelmäßig zu überprüfen und umgehend zu aktualisieren bei maßgeblichen Veränderungen.
Für Anlagen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die minimalen Prüfintervalle in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 festgelegt. Diese BetrSichV gilt seit 2015. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 in Betrieb genommen worden sind, galt bis 01. Juni 2018 eine Übergangsfrist, bis zu der diese Anlagen wiederkehrend geprüft sein mussten.
Im Falle von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen sind in der GBU Prüfintervalle festzulegen, die Bindung an die Prüffristen der BetrSichV entfällt, wobei diese als Referenzwert i.d.R. sinnvoll sind.
Nein, das Explosionsschutzdokument ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU) gemäß §6(9) GefStoffV und betrachtet ausschließlich die Gefährdungen durch Explosionen. Die GBU nach §3 BetrSichV betrachtet alle Gefährdungen, die bei der Verwendung mit Arbeitsmitteln auftreten können und umfasst daher noch andere Gefährdungen. Bei dem Punkt „Gefährdungen durch Explosionen“ kann jedoch auf das Explosionsschutzdokument verwiesen werden.
Nein, es ist nicht vorgeschrieben, die in dem Explosionsschutzdokument ermittelten Ex-Zonen in einem Plan grafisch zu verbildlichen. Es ist jedoch ein sehr hilfreiches Mittel, die Ex-Zonen gut übersichtlich und auf einem Blick darzustellen und so besser in dem betrieblichen Ablauf umzusetzen.
Das ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen wie er dies gestalten möchte. Auch hier gibt es keine Vorgabe. Es kann je nach Größe des Betriebes übersichtlicher sein, Teilbereich des Standortes in einem Teilexplosionsschutzdokument zu betrachten und für alle Teildokumente ein übergeordnetes Dokument zu erstellen, in dem Maßnahmen und Grundlegendes definiert sind, die für alle gelten.
Werden Mess- und Regelungstechnik zur Überwachung von Explosionsschutzmaßnahmen verwendet, sind sie gemäß TRGS 725 auszuführen. Die TRGS 725 ersetzt damit die frühere Einstufung der EMSR Technik nach der VDI 2180 Teil 6.