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Explosion protection in accordance with the ATEX directive

Plant planners and manufacturers

Explosion protection in Europe is based on the EU ATEX Directive, which has been implemented in national law. The aim of the ATEX directive is to protect workers in potentially explosive atmospheres. To this end, the employer has to develop a measures-based explosion protection concept for avoiding explosive atmospheres, ignition sources or to control explosions, e.g. by designing pressure-resistant installations.

Nach § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung bzw. nach  §5 der österreichischen Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) muss für eine Anlage bzw. einen Anlagenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen können, ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Die wesentlichen Bestandteile dieses Dokumentes sind:

  • die Gefährdungsbeurteilung und
  • das Explosionsschutzkonzept.

Wie können wir Sie beim Thema Explosionsschutzdokument unterstützen?

Wir erarbeiten für Sie schon im Rahmen der Anlagenplanung und des Genehmigungsverfahrens technisch und wirtschaftlich optimierte Explosionsschutzkonzepte. Neben möglichst niedrigen Investitionskosten stehen vor allem die einfache Handhabung, Bedienbarkeit und Instandhaltung im Vordergrund.

Durch die Richtlinie 2014/34/EU ist der Explosionsschutz auch für elektrische und nicht-elektrische Geräte eindeutig definiert worden. Neben den neuen Geräten sind insbesondere die bereits vor Ende der Übergangsfrist am 30.06.2003 in Betrieb genommenen Geräte durch den Arbeitgeber auf Ihre Eignung zu überprüfen.

Welche Leistungen können wir Ihnen anbieten?

Wir erbringen für Sie den Nachweis der explosionsschutztechnischen Eignung für Geräte, die bereits im Einsatz sind. Dazu führen wir eine Zündgefahrenbewertung nach DIN EN ISO 80079-36 durch und erstellen die notwendige technische Dokumentation. Falls erforderlich, werden hierzu benannte Stellen (z.B. die IBExU aus Freiberg) mit eingebunden.

Die Prüfungen der Geräte und Ex-Anlagen sind durch befähigte Personen oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) im Auftrag des Betreibers durchzuführen. Hierzu gehören Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (bzw. §7(1) VEXAT) sowie wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 BetrSichV (bzw. §7(2) VEXAT).

Weiterhin sind nach § 3 Absatz 6 BetrSichV die Prüffristen für elektrische und nicht-elektrische Geräte festzulegen. Dies sollte in enger Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Prüfer erfolgen, damit die individuellen Betriebsbedingungen berücksichtigt werden können.

Welche Leistungen können wir Ihnen anbieten?

Alle Geräte und Ex-Anlagen, die nicht der Erlaubnispflicht des §18 Satz 1 Nr. 3-7 der BetrSichV unterliegen, können wir für Sie prüfen.  Weiterhin können wir Ihnen für alle Geräte und Ex-Anlagen die maximalen Prüffristen entsprechend der BetrSichV festlegen. (Die maximalen Prüffristen entsprechend der BetrSichV können ggf. durch den Prüfer auf Grund von Betriebsbedingungen angepasst werden.)

Die Vielzahl der neu in Kraft getretenen Gesetze, Verordnungen, technischen Regeln und Normen im Explosionsschutz erfordern vom Betreiber eine intensive Auseinandersetzung mit diesen Fragenstellungen. Will er alle Rechte und Pflichten regelkonform umsetzen, so muss er sich zunächst umfassend informieren:

  • Welche Vorschriften sind für welchen Anlagenbereich neu in Kraft getreten?
  • Welche Konsequenzen ergeben sich im Einzelnen daraus für Ausrüstung, Betrieb und Organisation?

Aber: Alle Aufgaben, die neben Ihrem Kerngeschäft liegen, binden Zeit, Geld und Ressourcen.

Welche Aufgaben können wir Ihnen abnehmen?

Wir bieten Inhouse-Schulungen an, in denen unsere Sachverständigen ihre Fachkenntnisse über den Explosionsschutz nach ATEX-Richtlinie gezielt weitervermitteln. Der Betreiber legt dabei die inhaltlichen Schwerpunkte fest. Die Schulungen erfolgen nicht als Frontalvortrag, sondern der Sachverständige animiert nach einer kurzen Einführung zu einer angeregten Diskussion, in der immer wieder neue Fragen aufgeworfen und beantwortet werden. So wird sichergestellt, dass auch wirklich alle individuellen Fragestellungen geklärt werden. Von unserer Inhouse-Schulung profitieren neben Betriebs- und  Planungsingenieuren insbesondere auch die für die Betriebssicherheit verantwortlichen Personen.

Leistungen

  • Explosionsschutzdokumente
  • Explosionsschutzkonzepte im Rahmen von Genehmigungsverfahren
  • Explosionsschutzkonzepte für Hersteller im Rahmen der MRL
  • Zündgefahrenbewertung (ZGB) einzelner Geräte
    • für die Konformitätserklärung nach ATEX oder
    • für Betreiber im Rahmen der GBU
  • Stellungnahmen/Gutachten
  • Beratungen
  • Prüfungen nach §§ 15, 16 BetrSichV
  • Schulungen
  • Berechnungen von
    • Entlastungsflächen
    • Ausbreitung von Gasen und somit Ex-Zone um Entlastungsventile
  • Stellung eines Ex-Schutzbeauftragten
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Explosion protection documents created
weyer special: explosion protection

In the field of explosion protection, numerous new directives, laws, regulations and technical rules have been issued in recent years. The new regulations increase the operational and organisational demands on operators: they are saddled with a much higher degree of personal responsibility… Download weyer special here

weyer spezial zum Thema Explosionsschutz

Frequently asked questions

Können sich im Bereich der betrachteten Anlage gefährliche explosionsfähige Gemische bilden, ist sie als „Ex-Anlage“ zu betrachten. Das Auftreten der gefährliche explosionsfähige Gemische ist ohne die Einbeziehung von Schutzmaßnahmen zu bewerten.

D. h. selbst wenn in einer Anlage keine explosionsgefährdeter Bereiche (Ex-Zonen) definiert sind aufgrund von (Explosions-) Schutzmaßnahmen (technische Belüftung, Inertisierung …), die die Bildung von g.e.G. verhindern, ist diese Anlage eine Ex-Anlage und diese Schutzmaßnahmen sind entsprechend zu prüfen.

Bei Umgang mit Gefahrstoffen ist immer ein Gefährdungsbeurteilung (GBU) zu erstellen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erwähnt keine „Bagatellgrenzen“.

In dieser GBU kann jedoch auf Grundlage der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ geschlussfolgert werden, dass in Abhängigkeit der Einstufung des Gefahrstoffes (H-Sätze) keine besonderen Schutzmaßnahmen, die über die allgemeinen Anforderungen eines Gefahrstofflagers hinaus gehen, notwendig sind. Dies ist z.B. bei extrem entzündbaren Flüssigkeiten (H224) bei Mengen ≤ 10 kg der Fall. Bei ≤ 200 kg sind noch erweiterte Anforderungen an das Gefahrstofflager ausreichend. Bei > 200 kg sind jedoch besondere Schutzmaßnahmen (Explosionsschutz) durchzuführen.

Yes, according to §14 (2) GefStoffV, employees must be instructed verbally about all hazards that occur and the corresponding protective measures, this also includes hazards due to explosions. The instruction can take place within the framework of the occupational health and safety instruction.

The risk assessment for hazards from explosions must be presented in the explosion protection document. All risk assessments must be reviewed regularly in accordance with §6(10) GefStoffV and updated immediately in the event of significant changes.

Für Anlagen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die minimalen Prüfintervalle in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 festgelegt. Diese BetrSichV gilt seit 2015. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 in Betrieb genommen worden sind, galt bis 01. Juni 2018 eine Übergangsfrist, bis zu der diese Anlagen wiederkehrend geprüft sein mussten.

Im Falle von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen sind in der GBU Prüfintervalle festzulegen, die Bindung an die Prüffristen der BetrSichV entfällt, wobei diese als Referenzwert i.d.R. sinnvoll sind.

No, the explosion protection document is the risk assessment (GBU) according to §6(9) GefStoffV and only considers hazards due to explosions. The GBU according to §3 BetrSichV considers all hazards that can occur during use with work equipment and therefore includes other hazards. However, reference can be made to the explosion protection document for the item “Hazards due to explosions”.

No, it is not mandatory to graphically illustrate the Ex zones identified in the explosion protection document in a plan. However, it is a very helpful means of displaying the Ex zones clearly and at a glance, thus making it easier to implement them in the operational process.

It is basically up to the employer how he wants to organise this. Here, too, there are no specifications. Depending on the size of the enterprise, it may be clearer to consider parts of the site in a partial explosion protection document and to draw up a superordinate document for all partial documents in which measures and basic principles are defined that apply to all.

If measurement and control technology is used to monitor explosion protection measures, it must be carried out in accordance with TRGS 725. TRGS 725 thus replaces the former classification of EMSR technology according to VDI 2180 Part 6.

Our Team

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Anna Schöllhorn

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Franz-Josef Kipshagen

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Ralf Schiffel

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Tobias Brandes

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Reinhard Felleitner

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