Nachhaltigkeit & europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II)

Betreiber & Investoren

Im Jahr 2018 wurde von der EU-Kommission unter dem Kürzel 2018/2001/EU die Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie veröffentlicht. Die auch als RED II bekannte Richtlinie trat am 01.07.2021 in Kraft. Die ersten Regelungen, die die Anforderungen der RED II in deutsches Recht übertragen, sind die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (BioKraft-NachV), die am 02.12.2021 in Kraft traten.

Durch die neuen Verordnungen sehen sich Betreiber von Biogas- bzw. Biomethananlagen mit zusätzlichen Herausforderungen konfrontiert.

Die BioSt-NachV betrifft Anlagen, die Strom aus Biomasse-Brennstoffen erzeugen. Anlagen, in denen Biogas zur Stromerzeugung eingesetzt wird, sind betroffen, wenn ihre Feuerungswärmeleistung 2 MW oder mehr beträgt. Beim Einsatz von festen Biomassebrennstoffen sind Anlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW Gegenstand der Verordnung. Für Anlagen, in denen flüssige Biobrennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, gibt es keine vergleichbare Untergrenze.

Die BioKraft-NachV betrifft Anlagen, die Biomethan als Kraftstoff in Verkehr bringen und dieses zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 37a BImSchG (Treibhausgasminderungsquote) anrechnen lassen wollen.

Um Strom über das EEG vermarkten oder den Biokraftstoff im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote anrechnen zu können, muss zum einen sichergestellt werden, dass die zur Erzeugung eingesetzte Biomasse nachhaltig produziert wurde. Zum anderen gibt es Kriterien zur Treibhausgaseinsparung.

Es muss nachgewiesen werden, dass Erzeugung und Sammlung der Biomasse nachhaltig erfolgen. Für Anbaubiomasse (NaWaRo) legen BioSt-NachV und Biokraft-NachV fest, von welcher Art von Flächen die eingesetzte Biomasse stammen darf, um als nachhaltig zu gelten. Auch für eingesetzte Abfälle und Reststoffe müssen Herkunft und „Abfalleigenschaft“ nachgewiesen werden, um zusätzliche Produktion dieser Stoffe eigens für die energetische Verwertung auszuschließen. Über eine Massenbilanz muss die Herkunft der Biomasse über die gesamte Lieferkette bis zum Produzenten zurückverfolgt werden können.

Anlagen, die Biomethan als Kraftstoff vermarkten, sowie stromerzeugende Anlagen, die ab 2021 in Betrieb gingen bzw. gehen, sind verpflichtet, eine Treibhausgasbilanz zu erstellen und bestimmte Mindestwerte für die THG-Einsparung zu erreichen. Die zu erzielenden Mindesteinsparungen richten sich nach dem Inbetriebnahmejahr der Anlage.

Durch die beiden neuen NachV ist die Nachhaltigkeitszertifizierung zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Vergütungen für aus Biomasse erzeugtem Strom über das EEG bzw. für die Anrechnung der produzierten Biokraftstoffe auf die Treibhausgasminderungsquote. Eine fehlende Zertifizierung kann zudem die Vermarktung der Produkte als nachhaltig erschweren.

Wir begleiten Sie gern auf dem Weg zu einer erfolgreichen Zertifizierung und bieten Unterstützung bei allen Schritten des Verfahrens.

Leistungen zur Umsetzung der
europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II)

  • Beratung bei der Auswahl eines geeigneten Zertifizierungssystems und einer zugelassenen Zertifizierungsstelle
  • Prüfung der vorhandenen Dokumentation und Identifizierung von Defiziten
  • Unterstützung bei der Erstellung fehlender Unterlagen
  • Erstellung einer aussagekräftigen Treibhausgasbilanz

Unser Team

Foto von Konstantin Pientka der PROBIOTEC GmbH

Konstantin Pientka

PROBIOTEC