Am 15. Dezember 2022 erzielten die Vertreter der EU eine vorläufige Einigung über die neue Maschinenverordnung. Diese wird die derzeitige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ersetzen.
Aktuell wird noch an der finalen Fassung der Verordnung gearbeitet, die dann in die einzelnen Amtssprachen übersetzt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht wird. Es ist damit zu rechnen, dass eine finale deutsche Fassung im Juli 2023 erscheinen wird.
Der Entwurf zur Maschinenverordnung sieht eine Stichtagsregelung vor. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt tritt die neue Verordnung mit einer Übergangsfrist von 42 Monaten in Kraft. Das heißt, dass die neuen Anforderungen ab Anfang 2027 verbindlich anzuwenden sind.
Was ändert sich mit der neuen Maschinenverordnung:
Das Verfahren für „Hochrisikomaschinen“ wird geändert. In Anhang I werden Maschinen der Typen A und B unterschieden, für die unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen sind.
Mit Einschränkungen ist es nun möglich, eine digitale EG-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung mitzuliefern.
Das Thema „Security“ wird durch die neue Maschinenverordnung zur Herstellerpflicht. Hersteller von Maschinen müssen Vorkehrungen gegen Risiken treffen, die sich aus böswilligen Handlungen Dritter ergeben können und die Maschinensicherheit betreffen. Das gilt für Manipulationen durch den Anschluss von oder Kommunikation mit anderer Hardware ebenso wie für die Maschinen-Software (z. B. Hacker-Angriffe).
Eine zentrale Änderung in den grundlegenden Anforderungen betrifft die Künstliche Intelligenz. So wird beispielsweise in den allgemeinen Grundsätzen von Anhang III erwähnt, dass in der Risikobeurteilung bei sich veränderbaren Maschinen Risiken berücksichtigt werden müssen, die durch dieses autonome Verhalten entstehen.
Der neu aufgenommene Begriff der „wesentlichen Modifikation“ soll Unternehmen bei der Bewertung helfen, wann eine veränderte Maschine nach deren Inverkehrbringen bzw. deren Inbetriebnahme als „neue“ Maschine im Sinne der Verordnung anzusehen ist. Liegt eine „wesentliche Modifikation“ vor, ist das Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung für die betreffende Maschine von Neuem durchzuführen.
Wussten Sie schon? Der Umbau an einer vorhandenen Maschine kann – bedingt durch eine so genannte „wesentliche Veränderung“ – eine neue CE-Kennzeichnung erfordern.
Die bereits von der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgesehene Konformitätsvermutung für Maschinen durch Anwendung harmonisierter Normen oder Teilen davon, bleibt bestehen.
Um die Konformitätsvermutung zu gewährleisten, wenn es (noch) keine harmonisierten Normen gibt, kann die EU-Kommission zukünftig auch technische Spezifikationen erlassen, die ebenfalls eine Konformitätsvermutung auslösen.
Die Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit von (Maschinen-)Steuerungen wurden präzisiert. Das betrifft insbesondere auch Vorgaben, die im Zusammenhang mit Software stehen.
Fazit
Die neue Maschinenverordnung ist ab Anfang 2027 von Herstellern und Betreibern als „Eigenhersteller“ verpflichtend anzuwenden. Security ist DAS Thema, auf das sich Hersteller von vernetzten Maschinen („smarte Maschinen“) vorbereiten sollten.
Gerne unterstützt Sie unser Team der CE-Kennzeichnung eingehend zu den gesetzlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie/ Maschinenverordnung. Die weyer gruppe steht Ihnen natürlich auch in anderen Bereichen zur weitergehenden Beratung zur Verfügung.
Dipl.-Ing. Manfred Schulte, Leiter CE-Kennzeichnung
Manfred Schulte ist seit 2008 bei horst weyer und partner für die weyer gruppe im Bereich Arbeitsschutz und CE-Kennzeichnung tätig. Der studierte Elektrotechniker betreut seit dieser Zeit zahlreiche Kunden aus dem Maschinenbau und der produzierenden Industrie.
Manfred Schulte und sein Team beraten Sie gern. Schreiben Sie uns gerne über info@weyer-gruppe.com!