Im Jahr 2021 wurde der Leitfaden KAS-55 „Mindestangaben im Sicherheitsbericht“ der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) veröffentlicht. Ziel des Leitfadens ist es, eine bundesweit einheitliche Empfehlung zu formulieren, die eine ausreichend hohen Qualität von Sicherheitsberichten insbesondere hinsichtlich Informationsumfang und -tiefe gewährleisten soll.
Nach § 9 der Störfall-Verordnung haben Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem gemäß Absatz 1 dargelegt wird, dass
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- ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß Anhang III vorhanden ist und umgesetzt wurde,
- die Gefahren von Störfällen und möglichen Störfallszenarien ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden,
- die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,
- interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gegeben werden sowie
- ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständige Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen kann.
Damit ist der Sicherheitsbericht das wesentliche Instrument, um darzulegen, dass die Betreiberpflichten gemäß § 3 Abs. 1–4 der Störfall-Verordnung erfüllt sind, das heißt, ein von den Anlagen eines Betriebsbereichs ausgehender Störfall
- vernünftigerweise auszuschließen ist,
- die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen so gering wie möglich gehalten werden
- und die Anlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
Der Sicherheitsbericht sollte als ein wichtiges Element des Betreibers nicht nur gegenüber der Behörde, sondern vor allem auch intern genutzt werden.
Wussten Sie schon? Der Leitfaden basiert auf 40 Jahren Expertise von Betreibern, Behörden, Sachverständigen und Umweltverbänden mit dem Instrument des Sicherheitsberichtes bzw. der bis zum Jahre 2000 üblichen anlagenbezogenen Sicherheitsanalyse.
Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser auf Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft. Eine Grundvoraussetzung für die Prüfung ist, dass der Sicherheitsbericht aus sich heraus verständlich ist und somit ausreichende Informationen enthält. Dieses Ziel sollte insbesondere dann beachtet werden, wenn auf andere Unterlagen verwiesen wird. Welche Informationen erforderlich sind, regelt grundsätzlich der Anhang II der Störfall-Verordnung, ohne allerdings ins Detail zu gehen.
Referenzen (Auszug)
BASF SE
Gutachterliche Prüfung eines anlagenbezogenen Sicherheitsberichtes nach technisch erforderlichen Nachrüstungen
Deutsche Bahn AG
Gutachten zum Störfallrisiko auf Grundlage des § 50 BImSchG – Seveso III und § 8 UVPG
GTP Schäfer Gießtechnische Produkte GmbH
Erstellung einer Gefahrenanalyse (HAZOP), Überarbeitung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes und Beratungsleistungen zu den Themen Anlagensicherheit, Gewässerschutz und Explosionsschutz
HES Wilhelmshaven Tank Terminal GmbH
Erstellung eines Sicherheitsberichtes LPG-Lagerung und Verladung, Gutachten zur Ermittlung angemessener Abstände gemäß KAS-18, Ausbreitungsrechnungen für Sicherheitsbericht „Terminal und Neuberechneung von Störfallszenarien für den Sicherheitsbericht LPG“
REMONDIS SAVA GmbH
Überarbeitung des Sicherheitsberichtes, Erstellung eines Teil-sicherheitsberichts für eine geplante Jodanlage und Prüfung der Jodanlage vor Inbetriebnahme durch einen § 29b BImSchG Sachverständigen
Dr. Klaus Wörsdörfer
Seit 2008 ist Dr. Klaus Wörsdörfer Leiter des Geschäftsbereichs Consulting bei der horst weyer und partner gmbh und für die weyer gruppe im Bereich Sicherheitstechnik und Explosionsschutz tätig. Er studierte Sicherheitstechnik an der Universität Wuppertal und war danach mehrere Jahre in unterschiedlichen Positionen in den Bereichen Explosionsschutz und Anlagensicherheit tätig. Er ist Mitglied verschiedener Gremien im Bereich der Anlagensicherheit und bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29b BImSchG.
Dr. Klaus Wörsdörfer und sein Team beraten Sie gern. Schreiben Sie uns gerne über info@weyer-gruppe.com!