Häufig gestellte Fragen Artikelreihe

Häufig gestellte Fragen Explosionsschutz

878 494 Juri Lasse Raffetseder

Das Leistungsspektrum der weyer gruppe erstreckt sich über zahlreiche Bereiche und deckt eine Vielzahl an Problemstellungen ab. Für unsere Kunden und Interessenten können diese Leistungen und die zugehörigen Vorschriften erfahrungsgemäß einige Fragen aufwerfen. Diese Artikelreihe soll für Klarheit sorgen und die jeweiligen häufig gestellten Fragen beantworten.

In unserem heutigen Beitrag „Häufig gestellte Fragen“ geht es um den Explosionsschutz. Im letzten Teil behandelten wir die CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie.

Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden, haben Sie die Möglichkeit, uns diese im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zu stellen.

Häufig gestellte Fragen im Bereich Explosionsschutz

Können sich im Bereich der betrachteten Anlage gefährliche explosionsfähige Gemische bilden, ist sie als „Ex-Anlage“ zu betrachten. Das Auftreten der gefährliche explosionsfähige Gemische ist ohne die Einbeziehung von Schutzmaßnahmen zu bewerten.

D. h. selbst wenn in einer Anlage keine explosionsgefährdeter Bereiche (Ex-Zonen) definiert sind aufgrund von (Explosions-) Schutzmaßnahmen (technische Belüftung, Inertisierung …), die die Bildung von g.e.G. verhindern, ist diese Anlage eine Ex-Anlage und diese Schutzmaßnahmen sind entsprechend zu prüfen.

Bei Umgang mit Gefahrstoffen ist immer ein Gefährdungsbeurteilung (GBU) zu erstellen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erwähnt keine „Bagatellgrenzen“.

In dieser GBU kann jedoch auf Grundlage der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ geschlussfolgert werden, dass in Abhängigkeit der Einstufung des Gefahrstoffes (H-Sätze) keine besonderen Schutzmaßnahmen, die über die allgemeinen Anforderungen eines Gefahrstofflagers hinaus gehen, notwendig sind. Dies ist z.B. bei extrem entzündbaren Flüssigkeiten (H224) bei Mengen ≤ 10 kg der Fall. Bei ≤ 200 kg sind noch erweiterte Anforderungen an das Gefahrstofflager ausreichend. Bei > 200 kg sind jedoch besondere Schutzmaßnahmen (Explosionsschutz) durchzuführen.

Ja, gemäß §14 (2) GefStoffV müssen die Mitarbeiter mündlich über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen werden, hierzu gehören auch die Gefährdungen durch Explosionen. Die Unterweisung kann im Rahmen der Arbeitsschutzunterweisung stattfinden.

In dem Explosionsschutzdokument ist die Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen von Explosionen darzustellen. Alle Gefährdungsbeurteilungen sind gemäß §6(10) GefStoffV regelmäßig zu überprüfen und umgehend zu aktualisieren bei maßgeblichen Veränderungen.

Für Anlagen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind die minimalen Prüfintervalle in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 festgelegt. Diese BetrSichV gilt seit 2015. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 in Betrieb genommen worden sind, galt bis 01. Juni 2018 eine Übergangsfrist, bis zu der diese Anlagen wiederkehrend geprüft sein mussten.

Im Falle von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen sind in der GBU Prüfintervalle festzulegen, die Bindung an die Prüffristen der BetrSichV entfällt, wobei diese als Referenzwert i.d.R. sinnvoll sind.

Nein, das Explosionsschutzdokument ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU) gemäß §6(9) GefStoffV und betrachtet ausschließlich die Gefährdungen durch Explosionen. Die GBU nach §3 BetrSichV betrachtet alle Gefährdungen, die bei der Verwendung mit Arbeitsmitteln auftreten können und umfasst daher noch andere Gefährdungen. Bei dem Punkt „Gefährdungen durch Explosionen“ kann jedoch auf das Explosionsschutzdokument verwiesen werden.

Nein, es ist nicht vorgeschrieben, die in dem Explosionsschutzdokument ermittelten Ex-Zonen in einem Plan grafisch zu verbildlichen. Es ist jedoch ein sehr hilfreiches Mittel, die Ex-Zonen gut übersichtlich und auf einem Blick darzustellen und so besser in dem betrieblichen Ablauf umzusetzen.

Das ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen wie er dies gestalten möchte. Auch hier gibt es keine Vorgabe. Es kann je nach Größe des Betriebes übersichtlicher sein, Teilbereich des Standortes in einem Teilexplosionsschutzdokument zu betrachten und für alle Teildokumente ein übergeordnetes Dokument zu erstellen, in dem Maßnahmen und Grundlegendes definiert sind, die für alle gelten.

Werden Mess- und Regelungstechnik zur Überwachung von Explosionsschutzmaßnahmen verwendet, sind sie gemäß TRGS 725 auszuführen. Die TRGS 725 ersetzt damit die frühere Einstufung der EMSR Technik nach der VDI 2180 Teil 6.

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Ralf Schiffel
weyer gruppe | horst weyer und partner gmbh
Leer | Deutschland
Tel.: +49 2421 – 69 09 10
E-Mail: r.schiffel@weyer-gruppe.com






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