Risiken bei der Verwendung von Blei
Blei ist seit dem 01.03.2018 als reproduktionstoxisch der stärksten Kategorie 1A nach der CLP-Verordnung eingestuft (Grenzwerte: Massiv-Blei ab 0,3%, Blei-Pulver ab 0,03%). Diese Einstufung betrifft auch bleihaltige Kupferlegierungen wie Messinge, Bronzen, Neusilber- oder auch Kupfer-Blei-Phosphor-Verbindungen.
Blei gilt gemäß Selbsteinstufung der Industrie als zielorgantoxisch (STOT RE1, Grenzwerte: Massiv-Blei ab 10%, Blei-Pulver ab 0,5%)
Am 27.06.2018 wurde Blei als besonders Besorgnis erregender Stoff (SVHC) gemäß REACH-Verordnung gelistet und ist damit ein Kandidat für die Übernahme in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe
Im Januar 2024 erfolgte die Klassifizierung von Blei als umweltgefährlich wie folgt:
- Massiv-Blei (Ø ≥1 mm): Chronisch wassergefährdend (Aquatic Chronic 1, H410), M-Faktor (Maß für die Gefährlichkeit) 10
- Blei-Pulver (Ø <1 mm): Chronisch wassergefährdend (Aquatic Chronic 1, M-Faktor 100) sowie zusätzlich akut wassergefährdend (Aquatic Acute 1, H400, M-Faktor 10)
Die Umsetzung der Einstufung ist über eine Anpassungsverordnung zur CLP-Verordnung erfolgt. Die 21. ATP (Adaptation to Technical Progress) wurde am 05.01.2024 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht (EU 2024/197). Die Änderungen traten zum 25. Januar 2024 in Kraft. Die Übergangsfrist von 18 Monaten endet zum 01. September 2025.
Folgen der Einstufung von Blei hinsichtlich der Störfallverordnung
Durch die Einstufung als reproduktionstoxisch ergeben sich für Blei als Stoff keine Pflichten gemäß 12. BImSchV, denn diese Gefahrenklasse wird wegen des chronischen Charakters der Gefährdung nicht berücksichtigt. Blei ist auch nicht in der Liste der namentlich genannten gefährlichen Stoffe der 12. BImSchV genannt.
Durch die Einstufung von massivem Blei als umweltgefährlich ergeben sich jedoch Anforderungen im Hinblick auf die Störfallverordnung.
Wussten Sie schon? Am 27.06.2018 wurde Blei als besonders Besorgnis erregender Stoff (SVHC) gemäß REACH-Verordnung gelistet
Die Mengenschwellen ergeben sich aus dem Anhang I der 12. BImSchV. Bereits ab einer Menge von 100 Tonnen Blei wird der Betrieb in die untere Klasse von Störfallbetrieben eingruppiert. 200 Tonnen reichen dann aus, um als Störfallbetrieb der oberen Klasse gem. Anhang I 1.3.1 12. BImSchV zu gelten.
Bleihaltige Legierungen müssen ab Gehalten von 0,25 % Blei in die Kategorie aquatisch chronisch 2 (H 411) eingestuft werden. Hier entstehen die entsprechenden störfallrechtlichen Pflichten ab 200 und 500 Tonnen.
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Dr. Uwe Nachstedt, Leiter Gewässerschutz
Dr. Uwe Nachstedt ist Fachgebietsverantwortlicher für Gewässerschutz sowie Partner bei der horst weyer und partner gmbh. Der promovierte Physikochemiker ist seit mehr als 25 Jahren für die weyer gruppe als Gutachter und AwSV-Sachverständiger für industrielle und gewerbliche Anlagen tätig. Neben der Erstellung entsprechender Gutachten betreut er Kunden ebenfalls bei der Planungsbegleitung sowie die Ermittlung und Bewertung praxistauglicher Nachrüstungskonzepte.
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