Seit dem 05. Dezember 2024 gilt die novellierte Gefahrstoffverordnung. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen den Umgang mit CMR-Stoffen.
Folgen wird eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen für den Umgang mit CMR-Stoffen gegeben.
Allgemeine Änderungen im Umgang mit CMR-Stoffen
In Gefahrstoffverzeichnissen sind alle verwendeten Gefahrstoffe eines Betriebes aufzuführen. Zu den bisherigen verpflichtenden Angaben zur Bezeichnung des Gefahrstoffs, den gefährlichen Eigenschaften, der verwendeten Mengenbereichen, der Bezeichnung der Arbeitsbereiche müssen nun auch Angaben zum Sicherheitsdatenblatt gemacht werden. Diese können beispielsweise das Datum des verwendeten Sicherheitsdatenblattes oder auch eine Verlinkung darauf sein. Hier ist auf die Konsistenz und die Aktualität der Verlinkungspfade zu achten!
CMR-Stoffe
Positiv für Betreiber kann der Aspekt sein, dass spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B nicht mehr, wie bisher unter Verschluss aufbewahrt werden müssen. Laut der neuen Verordnung sind nur noch Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 unter dem entsprechend aufzubewahren (§ 8 GefStoffV).
Wird bisher jedoch ein solches System funktionierend gehandhabt, ist unsere Empfehlung dies weiterhin beizubehalten, da es unter anderem die Nachverfolgung für das Expositionsverzeichnis vereinfachen kann.
Zum Umgang mit CMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B werden in § 10 der GefStoffV konkrete Maßnahmen genannt, um Expositionen zu verringern. Diese sind neben der Konkretisierung der Pflicht zur Substitution, dass die Verpflichtung besteht, Stoffe in einem geschlossenen System herzustellen oder zu behandeln. Wenn eine Exposition vorliegt, sind Arbeitsbereiche nach Möglichkeit mit Zugangsbeschränkungen abzugrenzen und Arbeitsplatzgrenzwertmessungen (AGW) bzw. andere geeignete Messungen durchzuführen. Zudem ist, soweit noch nicht geschehen, darauf zu achten, dass die abgesaugte (Raum-)Luft nicht in Arbeitsbereiche zurückgeführt wird.
Eine neue Forderung ist, dass wenn die gemessenen AGWs überschritten werden, ein Maßnahmenplan erstellt werden muss. Dieser ist zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren.
Im Maßnahmenplan müssen die folgenden Punkte enthalten sein:
- die vorgesehenen Maßnahmen,
- die angestrebte Expositionsminderung sowie
- der geplante Zeitrahmen.
Zu erwähnen hierbei ist, dass der Arbeitgeber der zuständigen Behörde Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B mitzuteilen hat. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden und die unter Angabe der ermittelten Exposition schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gemeldet werden müssen. Dieser Mitteilung ist der Maßnahmenplan beizufügen.
Änderungen der GefStoffV: Neue Pflichten für Expositionsverzeichnisse und Aufbewahrung von Gefahrstoffen
Eine Änderung, die gegebenenfalls den betrieblichen Aufwand erhöhen kann, ist die Pflicht der Aufnahme von reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B in das Expositionsverzeichnis. Darin mussten bisher nur krebserregende und mutagene Gefahrstoffe aufgeführt werden (§ 10a GefStoffV).
Zudem wurde eine neue Aufbewahrungspflicht hinzugefügt. Für krebserregende und mutagene Gefahrstoffe gilt weiterhin die 40-jährige und für reproduktionstoxische die 5-jährige Aufbewahrungspflicht.
Weiterhin müssen Betreiber, Mitarbeitern, welche aus dem Betrieb ausscheiden einen Auszug des Expositionsverzeichnisses aushändigen. Bisher musste dies nur auf Verlangen des Beschäftigten geschehen.
Sollte eine Aushändigung nicht möglich sein, so ist es ausreichend die Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Vorzugsweise sollte jedoch immer eine Aushändigung an die Beschäftigten erfolgen.
Vorsicht bei Beschäftigten in Arbeitnehmerüberlassung. Diese sind gemäß § 11 Abs. 6 AÜG wie eigene Mitarbeiter zu behandeln, somit gelten auch die gleichen Pflichten!
Leistungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Sicherheitstechnische Betreuung nach § 6 ASiG (DE) oder durch SFK (AT)
- Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators nach Baustellenverordnung
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG bzw. ASChG, BetrSichV bzw. AM-VO, GefStoffV
- Einführung eines Arbeitsschutzmanagement-Systems (z. B. ISO 45001, OHSAS 18001, SCC)
- Beratung zum Risiko-Management nach ISO 31000
- Prüfung auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Legal Compliance Assessment)
- Erstellung von Sicherheitskonzepten, Risikobeurteilungen und Betriebsanweisungen bzw. Montageanleitungen
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Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der sich aus der Gefahrstoffverordnung ergebenen Pflichten. Kontaktieren Sie uns gerne!