Im April 2024 hat der Rat der Europäischen Union die überarbeitete Richtlinie über Industrieemissionen und die Verordnung über die Einrichtung eines Industrieemissionsportals angenommen; zwei einander ergänzende Rechtsakte zur Regulierung und Überwachung der Umweltauswirkungen industrieller Tätigkeiten.
Hauptziel der Überarbeitung ist es, im Kontext des „European Green Deal“ Fortschritte bei der Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels der EU für eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen. Die neuen Vorschriften sollen einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bewirken, indem schädliche Emissionen aus Industrieanlagen verringert und gleichzeitig Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung gefördert werden.
Die Richtlinie über Industrieemissionen wird nun unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten bis zu 22 Monate Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.
Im Jahr 2028 – und danach alle fünf Jahre – wird die Kommission die Umsetzung der Richtlinie unter Berücksichtigung von Zukunftstechniken überprüfen und bewerten. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wird die Verordnung über das neue Industrieemissionsportal ab 2028 verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten.
Was bedeutet das für die Industrie?
Bisher konnte bei der Planung von Industrieanlagen auf geltende Bemessungsgrundlagen zurückgegriffen werden. Diese Werte gelten aktuell als zulässige Höchstwerte, die nicht überschritten werden dürfen. In Zukunft sollte die Einhaltung der niedrigsten möglichen Emissionswerte verpflichtend werden, was eine deutliche Verschärfung der Grenzwerte bedeutet hätte. Nach Einwänden von Industrievertretern werden nun jedoch voraussichtlich weitere Faktoren Berücksichtigung finden. Dazu zählen Praxistauglichkeit, wirtschaftliche Verfügbarkeit und eine verhältnismäßige Umsetzung.
Zudem ist für genehmigungspflichtige Anlagen die Einführung eines Umweltmanagementsystem (UMS) und die Erstellung von Transformationspläne geplant. Letztere dienen der Planung von Anlagen und helfen dabei sicherzustellen, dass die Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels bis 2050 mit der geplanten und eingesetzten Technologie erreicht werden kann. Aus den Plänen werden unter anderem Strategien und Techniken zum Abbau von Schadstoffen, zur Dekarbonisierung sowie zur Förderung der Kreislaufwirtschaft hervorgehen. Die Umsetzungszeit für die Erstellung solcher Transformationspläne ist bis Juni 2030 anberaumt worden.
Die Gesetzesentwürfen auf Europäischer Ebenen müssen im weiteren Verlauf in nationales Recht überführt werden. Auch die notwendigen BVT müssen erst noch bestimmt werden. Sicher ist aber schon jetzt, das Gesetz wird kommen und der Zeithorizont ist enger als erwartet. Planungs- und Genehmigungszeiten sind heute im Mittel mit drei bis acht Jahren zu bemessen. Allein hieraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit bereits heute die zukünftigen Änderungen, auch wenn diese noch nicht final sind, mit in die Planungen einzubeziehen.
So wurde bereits Ende 2022 die Einhaltung neuer, deutlich schärfer Grenzwerte im Rahmen der „Waste Gas Treatment in the Chemical Sector“ festgelegt, die ab 2026 einzuhalten sind. Hierdurch werden z. B. im Bereich der Staubgrenzen deutliche Reduzierungen – teilweise um den Faktor 25 – festgelegt. Die Überführung in deutsches Recht wird für Ende 2024 erwartet. Der Geltungsbereich sind alle IED-Anlagen der Chemie.
Betroffene Anlagenbetreiber sind nun gut beraten, wenn sie die anstehenden Änderungen frühzeitig mit in ihre Planungen integrieren. Die Einbindung von externer Unterstützung in den Bereichen Verfahrenstechnik, Umweltmanagementsystem, Unterstützung beim Genehmigungsverfahren inkl. gutachterlicher Tätigkeit ist auf Grund der Komplexität und Vielschichtigkeit der Themen zu empfehlen.
Hier kann sie die weyer gruppe mit ihrem interdisziplinären Team aus rund 200 Fachleuten, Sachverständigen und Gutachtern erfolgreich unterstützen.
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