Stellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 WHG

878 494 Stefanie Moschkau

Die Reinhaltung des Wassers als Trink- oder Brauchwasser sowie die Erhaltung aquatischer Ökosysteme ist eine zentrale Aufgabe des Umweltschutzes. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das in Deutschland bundesweit geltende Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG).

Demnach müssen Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen (Direkteinleiter), einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) bestellen.

Unabhängig davon kann die Behörde u. a. in folgenden Fällen die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten anordnen:

  • Das Abwasser ist als besonders gefährlich zu sehen.
  • Auch bei Indirekteinleitern (Einleitung in Kanalisation/Kläranlage), wenn das anfallende Abwasser schwierig zu behandeln ist und bei komplizierten Abwasserreinigungsanlagen.
  • Bei Betreibern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Gewässerschutzbeauftragte haben u. a. die Aufgabe den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in gewässerschutzrelevanten Themen zu beraten, die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen sowie bei der Entwicklung und Einführung von Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls mitzuwirken.

Die weyer gruppe verfügt über Gewässerschutzbeauftragte mit langjähriger Erfahrung, die Sie sowohl bei der Erfüllung Ihrer Umweltschutzziele als auch bei der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen unterstützen können.

Alle unsere Sachverständigen und Experten können Sie hier nachschlagen.

Bei Fragen zum Gewässerschutz stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Iyad Abou Alfadel
horst weyer und partner gmbh
Sachverständiger nach AwSV
Schweißfachingeniuer (SFI/IWE)
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