Der Weg zur Bundesanlagenverordnung (AwSV)
Seit der Förderalismusreform von 2006 verfügt der Bund über eine erweiterte Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wasserhaushalts. Darüber hinaus hat der Bund mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von 2009 erstmals die Möglichkeit, das Recht des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen durch das WHG zu regeln.
Die im WHG enthaltenen Grundsatzanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 und 63) werden künftig in einer bundesweit einheitlichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt. Diese neue AwSV wird die bisherigen 16 Anlagenverordnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ablösen und damit ein bundesweit einheitliches Schutzniveau auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutzes erreichen.
In einer Kooperation zwischen Bund und Ländern wurde im Dezember 2010 ein erster Entwurf für eine solche Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erarbeitet, der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) als “VAUwS“ veröffentlicht wurde.
Nach mehreren weiteren Entwürfen veröffentlichte das Bundesumweltministerium im Juli 2013 den letzten Entwurf der AwSV. Dieser Verordnungsentwurf hat in Brüssel das so genannte EU-Notifizierungsverfahren durchlaufen. Anschließend wurde die Verordnung vom Bundeskabinett verabschiedet und an den Bundesrat überwiesen. Am 23.05.2014 hat der Bundesrat der Verordnung zugestimmt. Die Zustimmung ist allerdings mit zahlreichen Änderungen der AwSV verbunden, die der Bundesrat in einem über 30 Seiten umfassenden Beschluss beschrieben hat.
Wegen der großen Anzahl an Änderungen muss die AwSV nun erneut in Brüssel notifiziert werden. Anschließend muss noch die Bundesregierung den Änderungen des Bundesrates zustimmen. Ist das erfolgt, tritt die AwSV in der geänderten Fassung in Kraft; dies ist derzeit in 2015 zu erwarten.
Auswirkungen der AwSV auf die betriebliche Praxis
Auf Anlagenbetreiber, Planer und Sachverständige werden je nach Bundesland und Art der Anlagen mehr oder weniger neue Vorgaben zukommen. Die AwSV umfasst 5 Kapitel mit rund 70 Paragraphen und 7 Anlagen.
Änderungen sind unter anderem:
- Die AwSV wird auch für Jauche-, Gülle-, und Silagesickersaftanlagen gelten (Anlage 7).
- Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von maximal 220 Litern oder einer Masse vom maximal 200 kg (§ 1), „Bagatellgrenze“.
- Neu eingeführt werden Regelungen zur Einstufung der wassergefährdenden Stoffe (Kapitel 2).
- WGK 2 wird umbenannt in „deutlich wassergefährdend“ (§ 3).
- Neu eingeführt wird die Kategorie „allgemein wassergefährdend“ (ohne WGK) für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung in WGK schwierig wäre. Darunter fallen u. a. Jauche, Gülle, Silagesickersäfte, aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische inkl. fester Abfälle (§ 3).
- Die Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (z. B. Umschlagflächen und Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs) werden konkretisiert bzw. neu formuliert (§ 26ff). So werden z. B. an Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen gestellt.
- In allen Bundesländern werden die Anlagen in Gefährdungsstufen eingeteilt. Dabei werden z. B. Anlagen der WGK 1 bis 100 m³ bzw. t der Gefährdungsstufe A zugeordnet (§ 39).
- Von der Erfordernis einer Eignungsfeststellung sind nun Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A, Anlagen mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen, Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen ohne Prüfpflicht und Heizölverbraucheranlagen ausgenommen. (§ 41).
- Der Anlagenbetreiber muss eine detaillierte Anlagendokumentation führen, auch bei nicht prüfpflichtigen Anlagen (§ 43).
- Für die Beseitigung von geringfügigen Mängeln wird eine Frist von 6 Monaten vorgegeben (§ 48 Abs. 1).
- Bei bestehenden prüfpflichtigen Anlagen, die von den Anforderungen der AwSV abweichen, kann die Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen (§ 68).
- Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft müssen innerhalb von 5 Jahren mit einer Umwallung versehen werden (§ 68).
Die dem Bundesrat vorgelegte Anlagenverordnung (Stand: 26.02.2014) sowie der Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2014 stehen Ihnen auf der Homepage des Bundesrates kostenlos zum Download zur Verfügung:
Weitere ausführliche Informationen zum Thema „Wasser“, wie z.B. Gesetze, Regelwerke und Informationen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
Fragen zum Thema AwSV, VAwS und Gewässerschutz beantwortet Ihnen:
Dr. Uwe Nachstedt
horst weyer und partner gmbh
Tel: +49 (0) 2421 69091-0
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Frank Schönborn
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Dr. Gernot Gamerith
As-U Gamerith-Weyer GmbH
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