Überall dort, wo wassergefährdende Stoffe gelagert, umgefüllt oder verarbeitet werden, gelten durch das Wasserhaushaltsgesetzt in Deutschland strenge gesetzliche Vorgaben. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), regelt, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen Betreiber solcher Anlagen umsetzen müssen, um Boden und Gewässer wirksam zu schützen. Dies bedeutet oft auch, dass für eine solche Anlage vor der Inbetriebnahme eine umfassende Prüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen vorgeschrieben ist.
Was bedeutet „Prüfung vor Inbetriebnahme“ konkret?
Die Prüfung vor Inbetriebnahme stellt sicher, dass eine Anlage alle wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt, bevor sie erstmals genutzt wird. Das Ziel ist klar: Kein wassergefährdender Stoff darf in die Umwelt gelangen, weder im Normalbetrieb noch bei einer Störung. Der genaue Prüfinhalt wird dabei durch technische Regeln, insbesondere durch die TRwS 779, spezifiziert und besteht aus vier großen Abschnitten.
1. Ordnungsprüfung – Sind alle Unterlagen vollständig?
Durch einen Sachverständigen muss überprüft werden, ob sämtliche erforderlichen Dokumente und Nachweise vorliegen. Dazu gehören unter anderem behördliche Genehmigungen, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise, Fachbetriebsbescheinigungen sowie die AwSV-Anlagendokumentation und Betriebsanweisung. Auch Standsicherheits-, Festigkeits-, Dichtheits- und Beständigkeitsnachweise müssen vorliegen. Um diesen Schritt effizient zu gestalten, erstellen wir häufig vorab eine anlagenspezifische Checkliste. So können Betreiber alle Unterlagen gezielt zusammentragen und rechtzeitig bereitstellen.
2. Äußere Prüfung – Stimmt die Anlage mit den Vorgaben überein?
Im zweiten Teil erfolgt die Inaugenscheinnahme der Anlage vor Ort. Dies ist für Kunden meistens der sichtbarste Teil einer Prüfung. Denn bei der äußeren Prüfung wird vor Ort im Rahmen einer Begehung kontrolliert, ob die tatsächlichen Ausführungen mit den vorliegenden Genehmigungen, Zulassungen und den Anforderungen des Wasserrechts übereinstimmen. Normalerweise begleitet der Betreiber diese Begehung und es werden noch einige detaillierte Fragen zu der Ausführung geklärt.
Vor Ort liegt das Augenmerk nicht nur auf der sogenannten primären Barriere, also den Anlagenteilen, die unmittelbar mit wassergefährdenden Stoffen in Kontakt kommen, wie Behälter und Rohrleitungen. Ebenso sind die Rückhalteeinrichtungen integraler Bestandteil jeder AwSV-Anlage. Es geht also auch um Anlagenteile wie Stauflächen, Ablaufflächen und Tiefpunkte, die im Falle einer Leckage verhindern, dass Stoffe in die Umgebung gelangen. In den letzten Jahren spielt zudem die Löschwasserrückhaltung eine immer wichtigere Rolle.
3. Funktionsprüfung – Arbeiten die Sicherheitseinrichtungen korrekt?
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen in der Regel über verschiedene Sicherheitseinrichtungen, die im Ernstfall automatisch reagieren oder alarmieren. Dazu zählen Komponenten wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen und Leckageerkennungssysteme. In der Funktionsprüfung wird kontrolliert, ob diese Einrichtungen ordnungsgemäß arbeiten. Im Rahmen der Funktionsprüfung werden häufig auch bereits vorliegende Prüfprotokolle von Fachbetrieben oder des Betreibers ausgewertet.
4. Dichtheitsprüfung – Ist die Anlage unter Betriebsdruck dicht?
Abschließend wird geprüft, ob alle Anlagenteile, die bestimmungsgemäß mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, bei mindestens dem zulässigen Betriebsdruck dicht sind. Bei einzelnen Anlagen kann auch eine Wasserstandsprüfung oder Druckprüfung notwendig sein, um die Dichtheit zweifelsfrei nachzuweisen.
Ergebnis und Mehrwert für den Betreiber
Nach Abschluss aller Prüfungen wird für jede Anlage ein detaillierter Prüfbericht erstellt und sowohl an den Betreiber als auch an die zuständige Behörde gesendet. Durch die sorgfältige Vorbereitung und die enge Abstimmung mit dem verantwortlichen Ansprechpartner des Betreibers, können wir Prüfungen schnell und unkompliziert abwickeln.
Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt unterstützen wir Betreiber dabei eine Strategie zur Mängelbeseitigung zu erarbeiten. Häufig geht es etwa um die Beschaffung fehlender Nachweise. Aber auch bei Mängeln, die nicht so leicht zu beseitigen sind, unterstützen wir Betreiber eine AwSV-konforme und praktikable Lösung zu erarbeiten. So wird die Prüfung mitunter nicht nur zur Pflichterfüllung, sondern zum echten Mehrwert für einen sicheren und rechtskonformen Anlagenbetrieb.
Häufige Fragen zur Prüfung nach AwSV vor Inbetriebnahme
Wann ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach AwSV Pflicht?
Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist immer dann vorgeschrieben, wenn eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einer Prüfpflicht nach § 46 AwSV unterliegt.
Das betrifft in der Regel Anlagen ab einer bestimmten Gefährdungsstufe, maßgeblich sind das Volumen, die Wassergefährdungsklasse (WGK) der Anlage. Zudem ist der Aufstellungsort, z. B. in Wasserschutzgebieten, zu beachten. Kontaktieren Sie gerne einen unserer AwSV-Sachverständigen um Unterstützung, wenn Sie unsicher sind.
Wer darf die Prüfung vor Inbetriebnahme durchführen?
Die Prüfung darf ausschließlich von einem zugelassenen Sachverständigen nach § 53 AwSV durchgeführt werden. Wir können Sie als anerkannte Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV mit entsprechenden Experten versorgen.
Was passiert, wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt werden?
Festgestellte Mängel werden im Prüfbericht dokumentiert und nach Schwere klassifiziert. Geringfügige Mängel müssen in der Regel innerhalb von 6 Monaten beseitigt werden und bedürfen keiner Nachprüfung. Erhebliche Mängel müssen schnellstmöglich behoben werden und erfordern eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Gefährliche Mängel können sogar dazu führen, dass die Anlage bis zur Mängelbeseitigung nicht in Betrieb genommen werden darf, diese sind aber extrem selten.
Sollten Mängel entdeckt werden, können unsere Sachverständige bei der Erarbeitung einer Strategie zur Mängelbeseitigung unterstützen.
Weitere Leistungen im Bereich Gewässerschutz und AwSV
- Erstmalige und wiederkehrende AwSV Prüfungen
- Einschlägige Fachgutachten und gutachterliche Stellungnahmen
- Gewässerschutzkonzepte und Planungsvorgaben
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