Europäischer Emissionshandel EU-ETS 2

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. März 2025 ist das Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Kraft getreten. Damit sind nun auch die Voraussetzungen für den Start des Europäischen Emissionshandels 2 (EU-ETS 2), dem europaweiten Brennstoffemissionshandel, geschaffen. Dieser wird zukünftig den deutschen Brennstoffemissionshandel (nEHS) ablösen.

Was ist neu für Betroffene?

Die Berichts- und Abgabepflichten nach dem EU-ETS 2 gelten für die Emissionen von Kohlendioxid, die bei der Nutzung von in Verkehr gebrachten Brennstoffen entstehen können. Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) verknüpft die Emissionshandelspflicht mit dem Entstehen der Energiesteuerpflicht.

Welche neuen Pflichten bringt der EU-ETS 2?

Überwachung & Berichterstattung:

  • Unternehmen müssen einen Überwachungsplan erstellen, in dem steht, wie sie ihre Emissionen messen und dokumentieren. Dieser muss der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorgelegt werden.
  • Auf dieser Grundlage ist jährlich ein Emissionsbericht zu erstellen.
  • Dieser Emissionsbericht muss ab dem Jahr 2026 für das Jahr 2025 von einer bei der deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle verifiziert werden.

Fristen:

  • Mit der Bereitstellung der neuen FMS-Anwendung zur Erstellung des Überwachungsplans zum EU-ETS 2 ist auch der späteste Abgabetermin dafür bekannt gegeben worden. Dieser liegt auf dem 30.06.2025.
  • Ab dem 01.01.2025 gilt: Emissionsberichte für ein Berichtsjahr zum EU-ETS 2 sind vom Unternehmen jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erstellen, von einer akkreditierten Prüfstelle zu verifizieren und einzureichen. Das heißt der Emissionsbericht 2025 muss bis zum 30.04.2026 verifiziert eingereicht werden.

Welche Pflichten gelten während der Übergangszeit?

In den Jahren 2024, 2025 und 2026 gilt eine Übergangsregelung:

  • Es besteht Berichtspflicht, aber noch keine Abgabepflicht für Zertifikate.
  • Unternehmen, die bisher dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) unterliegen, müssen in dieser Zeit auch weiterhin die entsprechenden Berichts- und Abgabepflichten erfüllen.
  • Für das Berichtsjahr 2024 muss kein eigenständiger Bericht abgegeben werden. Die Berichtsdaten wurden mit dem Emissionsbericht für das Berichtsjahr 2024 zum nEHS erfasst.
  • Für die Berichtsjahre 2025 und 2026 gilt eine Sonderregelung der DEHSt, die für viele Verifizierungen den Verzicht auf einen Vor-Ort Termin ermöglicht.

EU-ETS 2 Akkreditierung – Ein weiterer Meilenstein für uns

Unsere Prüfer bringen ausgewiesene Expertise in der Verifizierung der Berichterstattung zum Europäischen und zum nationalen Emissionshandel mit. Dank unserer bestehenden Akkreditierung für den EU-ETS 1 und nEHS sind wir ein verlässlicher Partner für sichere und transparente Prüfungen.

Aktuell befindet sich die Weyer Cert im Akkreditierungsverfahren zur Erweiterung der Prüfstellenzulassung für die Verifizierung von Emissionsberichten im EU-ETS 2. Mit dem erfolgreichen Abschluss wird zeitnah gerechnet.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Foto von Bernd Bongers der PROBIOTEC GmbH

Bernd Bongers

Geschäftsführer

Weyer Cert GmbH
Schillingsstraße 335, 52355 Düren
Herr Bernd Bongers, Geschäftsführer
Tel.: +49 (0) 24 21 – 69 09 4 – 464
E-Mail: weyer-cert@weyer-gruppe.com

Ja, bitte kontaktieren Sie mich, damit ich mein Anliegen erläutern kann.






    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und erkläre mich damit einverstanden.