Im Rahmen von Genehmigungsverfahren für emissionsrelevante Anlagen muss der Antragsteller i.d.R. der Anlagenbetreiber nachweisen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden. Aus diesem Grund ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für viele Anlagen ein zentraler Bestandteil des verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens (z.B. bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren). Für bestimmte Vorhaben, bei denen aufgrund der Art oder Größe nur mit geringen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, sieht das Gesetz eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vor.
Die weyer gruppe begleitet Anlagenbetreiber oder Investoren in allen Schritten eines Genehmigungsverfahrens. Durch unsere enge Abstimmung mit dem Vorhabensträger und den zuständigen Behörden arbeiten wir die vorhabenspezifischen Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Augenmaß heraus.
Der Umweltverträglichkeitsbericht enthält alle erheblichen Aussagen über die Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens, die für die behördliche Entscheidung vonnöten sind. Der Bericht orientiert sich eng an den Anforderungen des vorher abgestimmten Untersuchungsrahmens.
Wir behalten für Sie den Überblick und fassen im Umweltverträglichkeitsbericht alle relevanten Aspekte in einer gutachterlichen Gesamtbeurteilung zusammen. Diese maßgeschneiderte und rechtssichere Unterlage können wir Ihnen aufgrund unserer Erfahrungen aus der Gutachtertätigkeit für Vorhabensträger und Genehmigungsbehörden anbieten.
Im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens unterstützen wir die Planungsbeteiligten gerne auch im Rahmen der weiteren Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Insbesondere bei Vorhaben, die sich auf umliegende Ortschaften oder ökologisch sensible Flächen auswirken ist es für den Antragsteller entscheidend, in der Öffentlichkeit und bei den Behörden Vertrauen zu schaffen und akzeptiert zu werden. Dies lässt sich durch eine kompetente Projektvertretung während der Erörterungsphase gewährleisten.
Leistungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Erarbeitung eines Rahmenplans für die Prüfung der Umweltverträglichkeit
- Durchführung des Scoping-Prozesses
- Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes
- Erstellung der Allgemeinen bzw. Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls
- Koordination des gesamten UVP-Verfahrens für den Vorhabenträger
- Berechnung der Stickstoff- und Säuredeposition (FFH-Verträglichkeit)
weyer spezial: Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein zentraler Bestandteil verwaltungsbehördlicher Planungsverfahren. Im
Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für industrielle und abfallwirtschaftliche Großanlagen sowie Planfeststellungsverfahren kann die Durchführung einer UVP erforderlich werden. Für bestimmte Vorhaben, bei denen aufgrund der Art oder Größe nur mit geringen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, sehen die Gesetze eine Vorprüfung des Einzelfalls vor…
Häufig gestellte Fragen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Schweiz
Die UVP in der Schweiz ist ein behördliches Verfahren zur Beurteilung der Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben. Sie dient dazu, frühzeitig festzustellen, ob ein Projekt erheblich negative Folgen für die Umwelt haben kann, und wie diese vermieden oder vermindert werden können. Die rechtliche Grundlage bildet Art. 10a–10d des Umweltschutzgesetzes (USG).
Die UVP-Pflicht gilt für bestimmte große oder umweltrelevante Projekte, wie sie im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) aufgeführt sind, z. B. Autobahnen, Flughäfen, größere Industrieanlagen oder Deponien. Die Liste ist abschließend und wird regelmäßig aktualisiert.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- Umweltschutzgesetz (USG), Art. 10a–10d
- Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
- Weitere relevante Gesetze sind z. B.:
- Raumplanungsgesetz (RPG)
- Gewässerschutzgesetz (GSchG)
- Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)
- Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
- Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Zuständig für die Durchführung und Beurteilung der UVP ist die jeweilige kantonale oder Bundesbehörde, je nach Zuständigkeit für das konkrete Projekt. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der UVB ist ein zentrales Dokument im UVP-Verfahren. Er beschreibt systematisch die Umweltauswirkungen eines Projekts, schlägt Maßnahmen zur Minderung vor und zeigt Alternativen auf. Die Anforderungen an den Bericht sind in Art. 8 UVPV geregelt.
Der Ablauf gliedert sich in mehrere Schritte:
- Vorprüfung (bei Projekten mit geringem Umweltrisiko)
- Einreichung des UVB
- Koordination mit anderen Bewilligungsverfahren
- Stellungnahmen durch Behörden und Öffentlichkeit
- Umweltverträglichkeitsbeurteilung
- Entscheid der Bewilligungsbehörde
Die Vorprüfung (gemäß Art. 6 UVPV) dient der Abklärung, ob ein vereinfachtes Verfahren genügt oder ob eine vollständige UVP erforderlich ist. Sie prüft, ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
Die Öffentlichkeit wird über die Publikation des UVB im amtlichen Mitteilungsblatt informiert. Es besteht die Möglichkeit, Einsprachen einzureichen und an öffentlichen Anhörungen teilzunehmen. Die Mitwirkung ist gesetzlich geregelt und dient der Transparenz und Akzeptanz.
Je nach Komplexität kann das Verfahren mehrere Monate bis über ein Jahr dauern. Verzögerungen können durch unvollständige Unterlagen oder Einsprachen entstehen. Eine frühzeitige Projektplanung ist daher essenziell.
Ein fehlerhaftes UVP-Verfahren kann zur Aufhebung der erteilten Bewilligung führen. Projektgenehmigungen ohne ordnungsgemäße UVP können gerichtlich angefochten werden. Der rechtliche Schutz der Umwelt wird durch Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten sichergestellt.
Zu den geprüften Umweltaspekten zählen unter anderem:
- Luft- und Lärmemissionen
- Gewässerqualität und -nutzung
- Bodenversiegelung und Erosion
- Flora und Fauna (inkl. Schutzgebiete)
- Landschaftsbild und Ortsbild
- Menschliche Gesundheit und Lebensqualität
- Kumulative Wirkungen mit anderen Projekten
Die UVP ist ein querschnittliches Verfahren, das verschiedene Umweltschutzbereiche bündelt. Entsprechend müssen auch andere Gesetze berücksichtigt werden, wie z. B.:
- Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) – Schutz von Biotopen und Landschaften
- Gewässerschutzgesetz (GSchG) – Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser
- Luftreinhalte-Verordnung (LRV) – Beurteilung der Luftqualität
- Lärmschutz-Verordnung (LSV) – Prüfung auf Lärmgrenzwerte
Diese Regelungen fließen in die UVP ein und beeinflussen die Beurteilung und Genehmigungsfähigkeit.
Ein frühzeitiger Beginn der UVP, idealerweise bereits in der Projektierungsphase, ist sinnvoll. So können Umweltaspekte von Anfang an in die Planung integriert und Konflikte sowie Verzögerungen vermieden werden.
Ihre Ansprechpartner
Birgit Fröhlke
weyer IngenieurPartnerFrank Sutter
Weyer und Partner (Schweiz)Andrea Esser
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