Nach der BetrSichV ist der Betreiber verpflichtet Anlagen mit Explosionsgefährdung wie folgt zu prüfen:

1. Gemäß § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 Abs. 3 Nr. 4.1 genannten Vorgaben vor Erstinbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung auf Explosionssicherheit zu prüfen. Bei der Prüfung ist festzustellen:

  • ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  • die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und
  • die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
Typische Prüfpunkte:
  • Prüfung der Explosionssicherheit (typische Prüfpunkte siehe TRBS 1201 Anhang 1)
  • Ordnungsprüfung (Verfahrensbeschreibung, Schaltungsunterlagen, ATEX-Bescheinigungen, Eigensicherheitsnachweise, Bedienungsanleitungen, Explosionsschutzdokument, Zonenplan, R&I-Diagramme, Protokolle der Isolations-/und Erdungsmessungen, Herstellererklärungen, Inbetriebnahmeprotokolle, …)
  • Technische Prüfung: Sichtprüfung, Nahprüfung, Detailprüfung, Funktionsprüfung

2. Die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 unterteilen sich nach Anhang 2 Abs. 3 wie folgt:

2.1  Nach Nr. 5.1 ist die Prüfung der Explosionssicherheit mindestens alle 6 Jahre durchzuführen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob

  • die für die Prüfung benötigten Unterlagen vollständig vorhanden und plausibel sind,
  • die Prüfungen nach 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,
  • sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann,
  • die fetsgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und
  • das Instandhaltungskonzept nach Nr. 5.4 wirksam ist

2.2  Nach 5.2 sind zusätzlich zu Nr. 5.1 mindestens alle 3 Jahre Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen zu prüfen.

2.3. Nach 5.3 sind zusätzlich zu 5.1 und 5.2 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen.

Die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen werden in einer Prüfaufzeichnung zusammengefasst.

Bei der Kalkulation der Prüfung gehen wir von einer mängelfreien Anlage aus.

Die Ordnungsprüfungen erfolgen nach Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Dokumente (siehe Anhang) am Standort in Düren. Für die Prüfung der Anlage auf ordnungsgemäßen Zustand am Standort des Kunden ist ein Arbeitstag (10 Std.) inkl. An- und Abreise bis zu einer Entfernung von 150 km in den Preisen berücksichtigt.

Zusatzleistungen

Vor-Ort-Termine sind in der aktuellen Situation nur schwer umsetzbar. Trotz der Möglichkeit von Video-Begehungen ist eine Anlagenprüfung ohne Vor-Ort-Termin immer schwierig und sicher nur in Einzelfällen sinnvoll. Wir werden weiterhin – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in der momentanen Situation Ihre Anlage besuchen. Bitte beachten Sie dazu unsere internen Vorgaben, welche Voraussetzungen für eine solche Begehung erfüllt sein müssen. Hier finden Sie das zugehörige Konzept.