Prüfung der Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung

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Prüfung der Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung

Beschreibung

Im Januar 2017 wurde die Störfall-Verordnung (StörfallV) zwecks Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie novelliert. Dabei wurde auch der Stoffkatalog, für den die Verordnung gilt, auf die Systematik der CLP-Verordnung angepasst und um verschiedene namentlich genannte Stoffe erweitert.

Dadurch können Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, erstmals in den Geltungsbereich der StörfallV hineinfallen oder auch aus diesem herausfallen. Ebenso kann ein Betriebsbereich, für den die StörfallV auch bisher galt, zwischen dem Status der nunmehr so genannten unteren und oberen Klasse wechseln.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für viele Betriebe, die mit von der StörfallV reglementierten Stoffen umgehen, zu prüfen, ob sich für sie die oben genannten Änderungen ergeben, zumal diese innerhalb bestimmter Fristen der zuständigen Behörde angezeigt werden müssen.

Leistungen des Auftragnehmers

Auf Basis der StörfallV (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 12. BImSchV – Störfall-Verordnung vom 8. Juni 2005, BGBl. I Nr. 33 vom 16. Juni 2005 S. 1598) und unter Zugrundelegung des Anhangs 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (SEVESO-III-Richtlinie), die im Januar 2017 in Kraft getreten ist, wird mit Hilfe von vorgenommenen Einstufungen sowie des aktuellen Gefahrstoffkatasters eine Prüfung durchgeführt, inwieweit Betriebsbereiche Ihrer Anlage in den Anwendungsbereich der StörfallV fallen. Hierbei werden insbesondere die in der SEVESO-III-Richtlinie geänderten Mengenschwellen für Stoffe im Anhang I sowie die geänderten Kriterien zur Beurteilung berücksichtigt.

Die an den jeweiligen Standorten gelagerten Betriebsmittel werden in die Betrachtung einbezogen, sofern die Gefahrenmerkmale (u. a. H-Sätze) in Form aktueller Sicherheitsdatenblätter vorgelegt werden können.

Benötigte Unterlagen

Die zur Bearbeitung benötigten Unterlagen nennen wir Ihnen detailliert im Angebot. Sollten Sie vorab Fragen dazu haben, wenden Sie sich gern telefonisch bei uns.

Zusatzleistungen

Vor-Ort-Termine sind in der aktuellen Situation nur schwer umsetzbar. Trotz der Möglichkeit von Video-Begehungen ist eine Anlagenprüfung ohne Vor-Ort-Termin immer schwierig und sicher nur in Einzelfällen sinnvoll. Wir werden weiterhin – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in der momentanen Situation Ihre Anlage besuchen. Bitte beachten Sie dazu unsere internen Vorgaben, welche Voraussetzungen für eine solche Begehung erfüllt sein müssen. Hier finden Sie das zugehörige Konzept.

Überblick

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
(ab Erhalt aller notwenigen Unterlagen und je nach Menge der einstufungsrelevanten Betriebsmittel)

Durchführendes Mitglied der weyer gruppe:
horst weyer und partner gmbh

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