Prüfung von AwSV-Anlagen

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Prüfung von AwSV-Anlagen

Beschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen gemäß AwSV zu folgenden Prüfzeitpunkten und -intervallen durch AwSV-Sachverständige überprüft werden:

  • Vor Inbetriebnahme bzw. erstmalig oder nach wesentlicher Änderung sowie bei Abfüll- und Umschlaganlagen zusätzlich nach einjähriger Betriebszeit
  • Wiederkehrend alle 5 Jahre, bei unterirdischen Anlagen für Flüssigkeiten oder Gase in Schutzgebieten alle 30 Monate
  • Bei Stilllegung
  • Auf Anordnung der zuständigen Behörde bei Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften
  • Nach Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln

Die Erfordernis zu einer AwSV-Prüfung ergibt sich in Abhängigkeit von den Gefährdungsstufen A, B, C und D gemäß § 39 AwSV grundsätzlich für folgende Anlagen:

  • Unterirdische und oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen (z. B. Tanklager, Fass- und Gebindelager, Prozessanlagen, Tankstellen)
  • Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen (z. B. feste Abfälle)
  • Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr (z. B. Containerterminals)
  • Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen
  • Biogasanlagen
  • Abfüll- und Umschlaganlagen
  • Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen

Der AwSV-Sachverständige prüft den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage im Hinblick auf die Anforderungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes. Bei wiederkehrenden Prüfungen ist hiermit eine Prognose über den sicheren Betrieb der Anlage im Zeitraum bis zur nächsten Prüfung (im Regelfall 5 Jahre) verbunden.

Typische Prüfpunkte

Prüfung, ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, z. B.:

  • Genehmigungen
  • Zulassungen
  • Bescheinigungen von Fachbetrieben
  • Anlagendokumentation
  • Betriebsanweisung
  • Zusätzliche Unterlagen wegen besonderer Standorteigenschaften (z. B. Wasserschutz-, Überschwemmungs- oder Erdbebengebiet)

 Die technische Prüfung umfasst z. B.: 

  • Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit den o. g. Vorgaben sowie der AwSV
  • Prüfung der Anlagenteile der primären Sicherheit (z. B. Behälter, Rohrleitungen) einschließlich der Rückhalteeinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit
  • Prüfung der Anlagenteile der sekundären Sicherheit (Auffangräume, Ableitflächen und Tiefpunkte) auf ordnungsgemäßen Zustand
  • Prüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen, z. B. Überfüllsicherungen, Leckanzeigesysteme

Die Stilllegungsprüfung umfasst insbesondere:

  • Prüfung, ob die Anlage entleert und gereinigt ist
  • Prüfung, ob die Anlage gegen irrtümliche Wiederbenutzung gesichert ist
  • Prüfung, ob Anhaltspunkte für eine Boden- oder Gewässerverunreinigung vorliegen

Prüfbericht

Unverzüglich nach der Prüfung wird vom Sachverständigen ein Prüfbericht erstellt und das Original an den Betreiber sowie eine Durchschrift an die zuständige Behörde versandt. Ergibt eine Prüfung, dass sich die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, führt der Sachverständige die Mängel im Prüfbericht auf. Diese Mängel werden nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu unterschieden.

Vorbereitung der Prüfungen durch den Betreiber

Insbesondere im Sinne einer Minimierung der Aufenthaltszeiten vor Ort sollten spätestens am Tag der Prüfung alle Unterlagen bereitgestellt werden, die gemäß der o. g. Punkte für die durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind. Ggf. können diese dem Sachverständigen im Vorfeld der Prüfung bereits zugestellt werden (z. B. per E-Mail).

Ebenfalls zur Minimierung der Aufenthaltszeiten vor Ort sollte die Anlage zum Prüfungstermin so vorbereitet sein, dass eine uneingeschränkte Inaugenscheinnahme und Funktionsprüfung möglich ist.

Zusatzleistungen

Vor-Ort-Termine sind in der aktuellen Situation nur schwer umsetzbar. Trotz der Möglichkeit von Video-Begehungen ist eine Anlagenprüfung ohne Vor-Ort-Termin immer schwierig und sicher nur in Einzelfällen sinnvoll. Wir werden weiterhin – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in der momentanen Situation Ihre Anlage besuchen. Bitte beachten Sie dazu unsere internen Vorgaben, welche Voraussetzungen für eine solche Begehung erfüllt sein müssen. Hier finden Sie das zugehörige Konzept.

Überblick

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
(ab Erhalt aller notwenigen Unterlagen)

Durchführendes Mitglied der weyer gruppe:
horst weyer und partner gmbh

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