Häufig gestellte Fragen Artikelreihe

Häufig gestellte Fragen zum anlagenbezogenen Gewässerschutz (AwSV)

878 494 Stefanie Moschkau

Das Leistungsspektrum der weyer gruppe erstreckt sich über zahlreiche Bereiche und deckt eine Vielzahl an Problemstellungen ab. Für unsere Kunden und Interessenten können diese Leistungen und die zugehörigen Vorschriften erfahrungsgemäß einige Fragen aufwerfen. Diese Artikelreihe soll für Klarheit sorgen und die jeweiligen häufig gestellten Fragen beantworten. In unserem heutigen Beitrag „Häufig gestellte Fragen“ geht es um den anlagenbezogenen Gewässerschutz nach AwSV. Im letzten Teil behandelten wir die Störfallverordnung.

Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden, haben Sie die Möglichkeit, uns diese im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zu stellen.

Häufig gestellte Fragen im anlagenbezogenen Gewässerschutz (AwSV)

Allgemein betrachtet, gilt die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Die AwSV gilt nicht z. B. für oberirdische Anlagen, die sich außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden mit einem Volumen von bis zu 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von bis zu 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen.

Die AwSV findet auch keine Anwendung auf

  • den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
  • nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird wie z. B. Tankkraftwagen (TKW) oder Eisenbahnkesselwagen, sowie
  • Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe entweder gelagert, abgefüllt, umgeschlagen (LAU) – hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden (HBV), sowie Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden. Ein Beispiel dafür ist eine mobile Betankungsanlage für die Verwendung auf Baustellen.

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Erzeugnisse dagegen sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 5 ChemG Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmten. Erzeugnisse fallen nicht unter die Begriffsbestimmung der AwSV und stellen somit keine wassergefährdenden Stoffe dar.

Beispiele für Erzeugnisse sind Batterien und Leuchtstoffröhren.

Die AwSV legt in § 39 die Gefährdungsstufen von Anlagen fest, die sich nach dem maßgebenden Volumen bzw. der Masse und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe ergeben und die die Grundlage für eine Staffelung der Anforderungen sind.

Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

Die Abgrenzung muss so erfolgen, wie dies die Funktion der Anlage sowie der verfahrenstechnische Zusammenhang erfordern. Damit soll vermieden werden, dass Prozesse, die in mehreren Schritten erfolgen, auseinandergenommen werden. Bei der Abgrenzung von Anlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, in denen sich wassergefährdende Stoffe bestimmungsgemäß befinden, soll deshalb die Funktion der Anlage im Vordergrund bleiben und zusammenhängende Behandlungsschritte nicht verschiedenen Anlagen zugeordnet werden.

Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Zu einer Anlage gehören auch die Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder dem regelmäßigen Abstellen oder Zwischenlagern von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen dienen.

Flächen, auf denen Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. IBC) vorübergehend im Zusammenhang mit dem Transport abgestellt bzw. bereitgestellt werden, sind keine Lageranlagen.

Gemäß § 62 Absatz 6 Nr. 1 WHG gelten die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht für Anlagen zum Umgang mit Abwasser. Somit stellt Abwasser keinen wassergefährdenden Stoff im Sinne der AwSV und des WHG dar.

Unterirdische Anlagen sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist. Unterirdisch sind Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Ein Beispiel dafür ist ein Abfalllagerbehälter, der im Erdreich vollständig eingebettet ist oder eine Befüllleitung eines im Keller stehenden Behälters, die teilweise unterirdisch verläuft.

Unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen besonderes zu betrachten und zu prüfen, da bei einer unsachgemäßen Auslegung oder Ausführung ggf. austretende Leckage weder erkannt noch zurückgehalten werden können. Deshalb müssen solche Anlagen technisch aufwändiger gestaltet sein und sollten grundsätzlich nur Verwendung finden, wenn oberirdische Anlagen nicht in Frage kommen.

Bei unterirdischen Rohrleitungen z. B. sind lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anzuordnen, die regelmäßig zu kontrollieren sind. Diese Rohrleitungen müssen:

  • doppelwandig,
  • als Saugleitung ausgeführt,
  • mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein.

Je nach Ausführung müssen austretende wassergefährdende Stoffe entweder durch ein Leckanzeigesystem selbsttätig angezeigt oder in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtung sichtbar werden.

Bestehende Anlagen im Sinne der AwSV sind Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der AwSV am 1. August 2017 errichtet wurden. Die AwSV enthält eine Übergangsregelung für bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage des WHG und der ergänzenden Länderregelungen bereits errichtet sind und einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen.

Anforderungen der AwSV, die lediglich organisatorische und administrative Regelungen darstellen, wie z. B. das Überwachen des Befüllens und Entleerens, Pflichten bei Betriebsstörungen, Anzeigepflichten oder Dokumentationen und Betriebsanweisungen gelten unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung. D. h. seit dem 01. August 2017.

Gleiches gilt nach für alle übrigen Anforderungen der Verordnung, soweit sie den Anforderungen entsprechen, die bereits nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten waren.

Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen, müssen Sachverständige bei der ersten Prüfung nach der AwSV feststellen, inwieweit für die Anlage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.

Soweit eine bestandskräftige Genehmigung einer Anlage vorliegt, gilt diese als landesrechtliche Vorschrift. In diesen Fällen erfordert der Fortbestand der Altanlagen keine Übergangsregelung.

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.

Wer eine prüfpflichtige Anlage wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nachführen, muss dies der zuständigen Behörde im Voraus schriftlich anzeigen. Beispielhaft hierfür ist die Änderung der Betriebsbedingungen, des maßgebenden Volumens oder der Wassergefährdungsklasse einer Anlage.

Solche Änderungen müssen von AwSV-Sachverständigen geprüft und dürfen bei bestimmten Anlagen nur von Fachbetrieben ausgeführt werden.

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Dr. Uwe Nachstedt
weyer gruppe | horst weyer und partner gmbh
Düren | Deutschland
Tel.: +49 2421 – 69 09 10
E-Mail: u.nachstedt@weyer-gruppe.com






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