Neue Anforderungen der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ab 2023

878 494 Maresa Matejit-Papka

Finanzielle Entlastung für bestimmte Unternehmen möglich

Die im Juli 2021 in Kraft getretene Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) ermöglicht es Unternehmen bestimmter Sektoren, eine Beihilfe zu beantragen. Dadurch können diese Unternehmen zumindest einen Teil ihrer zusätzlichen Belastungen durch den 2021 neu eingeführten nationalen Emissionshandel verringern.

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 gelten für die antragstellenden Unternehmen allerdings zusätzliche Anforderungen, die der Deutschen Emmissionshandelsstelle (DEHSt) bei der Antragstellung ab 2024 nachgewiesen werden müssen.

Das Ziel der Verordnung ist die Vermeidung von Carbon Leakage infolge des 2021 neu eingeführten und durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelten nationalen Brennstoffemissionshandels. Hinter dem sperrigen Begriff Carbon Leakage steckt mit anderen Worten folgende Überlegung: Für bestimmte Wirtschaftssektoren, die im internationalen Wettbewerb stehen, birgt die zusätzliche finanzielle Belastung des Emissionshandels das Risiko, dass Produktion und die damit verbundenen CO2-Emissionen ins Ausland verlagert werden. Um diesem als „Carbon Leakage“ bezeichneten Vorgang vorzubeugen, wurde schließlich das Instrument der Kompensation (= Beihilfe) gemäß § 11 Absatz 3 BEHG und BECV geschaffen.

Neue Voraussetzungen für die Beantragung der Beihilfe

Während für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 die Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Wirtschaftssektor die einzige Voraussetzung für die Beantragung der Beihilfe nach der BECV war, müssen die Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 kurz gesagt zwei weitere Voraussetzungen (sogenannte Gegenleistungen) erfüllen:

1. Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Gemäß § 10 BECV müssen Unternehmen für den Erhalt der Beihilfen nach BECV spätestens ab dem 01.01.2023  entweder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS betreiben. Für kleinere Unternehmen (unter 10 GWh Gesamtenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei Jahre) kann alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk nachgewiesen werden.

2. Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung der Beihilfe gemäß § 11 BECV zusätzlich an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass im jeweiligen Abrechnungsjahr Maßnahmen in einer bestimmten Mindesthöhe durchgeführt wurden. Diese richten sich nach der im Vorjahr des jeweiligen Abrechnungsjahres gewährten Beihilfe und beträgt

  • für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 jeweils 50% sowie
  • ab dem Abrechnungsjahr 2025 80%

dieses Werts. Hierbei müssen grundsätzlich alle Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach DIN 17463 als wirtschaftlich bewertet wurden.

Wie kann die weyer gruppe Sie bei diesem komplexen Thema unterstützen?

Die Experten der weyer gruppe verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung und Unterstützung von Betreibern emissionshandelspflichtiger Anlagen im europäischen und im nationalen Emissionshandel. Bei der Beantragung der Beihilfen nach BECV umfasst unsere Expertise folglich u.a. folgende Leistungen:

  • Prüfung der Voraussetzungen zur Antragsberechtigung
  • Unterstützung bei der Zusammenstellung der relevanten Angaben, Beschreibungen und Nachweise
  • Unterstützung bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung von Klimaschutzmaßnahmen gemäß DIN 17463
  • Erstellung und Bearbeitung von Beihilfeanträgen im Formular-Management-System (FMS)
  • Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Wirtschaftsprüfer und Zertifizierungsstellen
  • Unterstützung bei der Implementierung und Aufrechterhaltung von Energiemanagementsystemen

Weitere Informationen finden Sie ebenfalls hier: 

https://www.weyer-gruppe.com/planer-und-hersteller-vermeidung-von-carbon-leakage-2/

https://www.weyer-gruppe.com/anlagenbetreiber-und-investoren/nationaler-emissionshandel/

Wenn Sie sich spürbare Entlastung bei diesem komplexen Thema wünschen: Wir sind für Sie da.

Patrick Bahlert
weyer gruppe | PROBIOTEC GmbH
Geschäftsführer
Tel.: +49 2421 – 69 09 33 27
E-Mail: p.bahlert@weyer-gruppe.com