Technische Mitteilung: Gewässerschutz – Neue Sonderverordnung zur Flexibilisierung bei Brennstoffwechsel BG-V

787 494 Stefanie Moschkau

Die im September von der deutschen Bundesregierung beschlossene „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V)“ zielt darauf ab, zuständigen Behörden und Unternehmen ausreichend Flexibilität für die Bewältigung der Gasmangellage einzuräumen. Aufgrund dieser planen viele deutsche Anlagenbetreiber ihre Gasfeuerungsanlagen kurzfristig auf den Brennstoff Heizöl umzustellen. Darüber hinaus besteht bei vielen Unternehmen das Bedürfnis, die industrielle Lagerkapazität für Heizöl kurzfristig zu erhöhen.

Wussten Sie schon? Heizöl zählt nach § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu den wassergefährdenden Stoffen.

Es wurde geprüft, ob und inwieweit Ausnahmen von den Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) getroffen werden können, um notwendige Erleichterungen und eine Beschleunigung der Genehmigungen zu erreichen. Voraussetzung dafür ist die Wahrung eines gleichbleibend hohen Schutzniveaus für die Umwelt.
Die Prüfung ergab, dass es besonders im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften der AwSV Beschleuigungspotential für den Fall eines Brennstoffwechsels gibt. Die Sonderverordnung enthält befristete Vereinfachungen und Beschleunigungen des Verfahrens unter anderem für die Errichtung und den Betrieb von AwSV-Anlagen sowie die erneute Inbetriebnahme von stillgelegten Lageranlagen. Die Sonderverordnung umfasst zudem Erleichterungen, um Tanklagerkapazitäten für Heizöltanks kurzfristig zu erhöhen sowie Lockerungen für die Herstellung und Nutzung von Abfüllflächen. Die neue Verordnung tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung außer Kraft (Ende Oktober 2024).
Die Sonderverordnung gilt für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:

  • Lageranlagen,
  • Abfüllanlagen und
  • Verwendungsanlagen.

Ausgenommen von der Sonderverordnung sind Fass- und Gebindelager sowie Anlagen innerhalb eines Schutzgebietes. Alle weiteren Vorschriften der AwSV bleiben unberührt.

Quelle: Deutscher Bundestag – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V) – 29.09.2022, BR-Drucksache 482/22

Foto von Uwe Nachstedt der horst weyer und partner gmbh

Dr. Uwe Nachstedt

horst weyer und partner

Dr. Uwe Nachstedt, Leiter Gewässerschutz

Dr. Uwe Nachstedt ist Fachgebietsverantwortlicher für Gewässerschutz sowie Partner bei der horst weyer und partner gmbh. Der promovierte Physikochemiker ist seit mehr als 25 Jahren für die weyer gruppe als Gutachter und AwSV-Sachverständiger für industrielle und gewerbliche Anlagen tätig. Neben der Erstellung entsprechender Gutachten betreut er Kunden ebenfalls bei der Planungsbegleitung sowie die Ermittlung und Bewertung praxistauglicher Nachrüstungskonzepte.
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