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Technische Mitteilung: Explosionsschutz – Änderungen der TRGS 720 und die Folgen

878 494 Maresa Matejit-Papka

Seit im Jahr 2006 die ersten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) erschienen sind, die sich mit den Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphären (g. e. A.) befassen (TRBS 2152 Teil 1 – 4), konnten viele neue Erkenntnisse gewonnen werden. Sie spezifizierten die Anforderungen aus der damaligen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Rechtszuständigkeit der Gefährdungsbeurteilungen wie z. B. des Explosionsschutzdokuments ist jedoch seitdem von der Betriebssicherheitsverordnung zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gewechselt. Im Zuge dessen wurden die Betrachtung der Arbeitsmittel und die Gefährdungsbeurteilung getrennt, wodurch ein Übergang der TRBS zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) notwendig wurde.

Die Überführung ist mittlerweile erfolgt und die gesamte TRBS 2152-Reihe ist nun durch die TRGS 720er-Reihe ersetzt worden. Im Rahmen der Überführung fand auch die Gefährdung durch explosionsfähige Gemische Einzug in die TRGS, die sich von der Betrachtung der explosionsfähigen Atmosphären absetzt. Die Thematik der Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische (g. e. G.) ist ein sehr komplexes Thema, da sich auf Grund der Betriebszustände die sicherheitstechnischen Kenndaten verändern oder andere Oxidationsmittel als Luft verwendet werden können, sodass deren Reaktionsintensität wesentlich gefährlicher sein kann. Hinzukommt, dass zwar eine gleiche Prüfpflicht besteht, jedoch die Prüfintervalle für Anlagen mit g. e. G. im Gegensatz zu denen mit g. e. A. nicht vorgeschrieben sind.

Die Neuerung der TRGS 720 aus 2020 umfasst nun auch neben der Betrachtung von explosionsfähigen Atmosphären die Betrachtung von explosionsfähigen Gemischen, wobei bei beiden folgende Punkte zu bewerten sind:

  1. es ist zu bestimmen, wo Gemische auftreten können
  2. es ist zu ermitteln, ob diese durch natürliche Lüftung, Einhausung oder Reinigung eingeschränkt oder vermieden werden
  3. es ist festzulegen, in welchen Bereichen dann noch explosionsfähige Gemische auftreten und wo Zündquellenvermeidung erforderlich sind
  4. und es ist zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Auswirkung einer Explosion zu treffen sind.

Eine nennenswerte Neuerung ist die Festlegung, dass unter Berücksichtigung von passiven technischen Maßnahmen, organisatorischen Maßnahmen oder eine natürliche Lüftung eine besondere Prüfverpflichtung nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV entfällt, wenn diese Maßnahmen bereits ausreichend sicher eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre oder gefährliche explosionsfähige Gemische verhindern. Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. das Vermeiden von Staubablagerungen (org. Maßnahme) oder die technische Dichtheit von Anlagen (passive technische Maßnahme).

Wussten Sie schon? In der aktuellen Entwicklung zum Ausbau von Wasserstoff als Energieträger ist die TRGS 720 eine der zentralen zu beachtenden Normen.

Dabei ist durch den Betreiber zu bewerten, ob eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre im Betriebsablauf wirklich jederzeit sicher verhindert wird. Auch die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der technischen oder organisatorischen Maßnahmen sind durch den Betreiber zu bewerten. Der Betreiber trägt an dieser Stelle die Verantwortung für die Umsetzung, Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der technischen oder organisatorischen Maßnahmen und hat sicherzustellen, dass die festgelegten Maßnahmen nicht umgangen werden können und hat dies zu dokumentieren.

Kann nicht sicher verhindert werden, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt, sind für die Arbeitsmittel und Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen eine Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrende Prüfungen durchzuführen.

Die Bewertung, ob eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre sicher verhindert ist, ist in manchen Fällen nicht ganz trivial. Vermeintlich passive Einrichtungen erweisen sich bei genauem Hinblicken komplexer als erwartet.

Ein Beispiel sind Berstschläuche, die um die betreffenden Schläuche gelegt werden, um potentielle Leckagen aufzufangen. Sie scheinen auf den ersten Blick unter den Bewertungsfall von passiven technischen Maßnahmen zu fallen, sodass der Anlagenbereich keine weiteren Explosionsschutzmaßnahmen mehr benötigt und nicht der Prüfpflicht unterliegt. Allerdings ist bei der Frage, ob durch Berstschläuche wirklich jederzeit eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre sicher verhindert wird, auch die Betrachtung von ggf. vorhandenen thermischen Beanspruchungen, klimatischen Bedingungen sowie die fehlerhafte Installation zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung dieser Faktoren ist jederzeit sicherzustellen, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre niemals auftreten kann.

Sollte der Betreiber im Bereich des Explosionsschutzes und der Bewertung von Maßnahmen nicht das ausreichende Fachwissen verfügen oder sich unsicher fühlen, ist die Unterstützung durch eine sachkundige Personen im Explosionsschutz sinnvoll, die eine Prüfung und Bewertung des Schutzkonzeptes vornimmt. Auch kann durch diese sachkundige Person die Anwendbarkeit der TRGS 720 mit dem Entfall von zusätzlichen Explosionsschutzmaßnahmen überprüft werden.

Foto von Ralf Schiffel der horst weyer und partner gmbh

Ralf Schiffel

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