Unser CE-Kennzeichnungs-Experte Manfred Schulte hat einen Gastbeitrag in der CITplus veröffentlicht und stellt die möglichen Aufgaben eines CE-Koordinators anhand eines Praxisbeispiels für eine Rührwerksanlage dar:
Die Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen (MRL) regelt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen, unvollständigen Maschinen und den Maschinen gleichgestellten Produkten (z.B. Sicherheitsbauteile und Lastaufnahmemittel) im Europäischen Wirtschaftsraum.
Gesamtheit von Maschinen
Als „Inverkehrbringen“ wird die erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine auf dem Markt im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung bezeichnet, während unter „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine für den eigenen Gebrauch verstanden wird („Eigenherstellung“).
In der MRL wird unter dem weit gefassten Begriff „Maschine“ auch eine so genannte „Gesamtheit von Maschinen“ geregelt. Um eine „Gesamtheit von Maschinen“ zu bilden, müssen nach der nationalen Auslegung im Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Maschinen und/oder unvollständige Maschinen produktions- und sicherheitstechnisch (z.B. durch Rohrleitungen, Materialübergabestellen, Steuerungs-/Sicherheitstechnik) miteinander verkettet sein.
In der praktischen Anwendung des Begriffs der „Gesamtheit von Maschinen“ stellt sich bei industriellen Großanlagen (z.B. Hüttenwerken, Kraftwerken oder Anlagen der chemischen Industrie) häufig die Frage, inwieweit solche Anlagen als „Gesamtheit von Maschinen“ den Anforderungen der MRL unterliegen.
Bei industriellen Großanlagen kann zwar häufig der produktionstechnische Zusammenhang bejaht werden, i.d.R. aber nicht der sicherheitstechnische Zusammenhang. In diesem Fall unterliegen solche Anlagen als Gesamtheit nicht den Anforderungen der MRL.
Auf den Sachverhalt hinsichtlich der Anwendung der MRL auf Industrieanlagen bezieht sich der „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der Europäischen Kommission, der hierzu feststellt, dass die Begriffsbestimmung „Gesamtheit von Maschinen“ nicht notwendigerweise auf eine vollständige Industrieanlage in ihrer Gesamtheit angewendet werden muss.
Es wird aber darauf verwiesen, dass die meisten Industrieanlagen gewöhnlich in einzelne Gesamtheiten von Maschinen im Sinne von homogenen Funktionseinheiten unterteilbar sind, für die jeweils die Anforderungen der MRL anzuwenden sind.
Beispiele: Rohmaterialentladung und -zuführung, Abfüll-, Verarbeitungs-, Verpackungs- und Beladeeinheiten.
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Manfred Schulte
weyer gruppe | horst weyer und partner gmbh
Düren | Deutschland
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