Corona und Digitalisierung Artikelreihe

Wann benötigt man eine Gefährdungsbeurteilung für das Home-Office?

878 494 Stefanie Moschkau

Dies ist Teil drei aus unserer Artikelreihe “Das Corona-Virus als Treiber der Digitalisierung”. Lesen Sie hier die weiteren Teile der Artikelserie.

In unserem dritten Teil der Artikelreihe beantworten wir die Frage, wie arbeitssicherheitstechnisch mit den kurzfristig geschaffenen Telearbeitsplätzen bzw. Home-Office Arbeitsplätzen umgegangen werden muss.

In Betrieben muss für die vorhandenen Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Bei der Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten können. Dabei werden sowohl die Arbeitsmittel als auch die Arbeitsumgebung, Gegenstände, an denen gearbeitet wird, und die ergonomischen Zusammenhänge dazwischen betrachtet, die den Arbeitsplatz ausmachen. Es ist besonders auf vorhersehbare Betriebsstörungen und die Anwendung des Standes der Technik zu achten. Weiterhin sind Aspekte zur Möglichkeit einer Manipulation von Arbeitsmitteln, psychische Belastungen und Gefährdungen während Instandhaltungsarbeiten zu untersuchen. Nicht zuletzt sind Erkenntnisse aus dem betrieblichen Unfallgeschehen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. 

Diese Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (1) festgehalten. 

Durch die Corona-Krise wurden nun – mehr oder weniger über Nacht – viele Arbeitnehmer von ihren Büroarbeitsplätzen ins Home-Office geschickt. Was in Deutschland noch vor wenigen Monaten undenkbar schien, ist nun zur Arbeitsrealität geworden. Viele Kritiker der Digitalisierung und vor allem von Heim-Arbeitsplätzen stellen nun fest, dass digitales Arbeiten gut funktioniert und dass die Mitarbeiter, obwohl sie Zuhause sind, produktiv bleiben. 

Doch mal abgesehen von den wirtschaftlichen Auswirkungen der neu geschaffenen Home-Office Arbeitsplätze stellt sich auch hier die Frage der Arbeitssicherheit. 

Wie gewährleistet der Arbeitgeber, dass der allzu kurzfristig eingerichtete Telearbeitsplatz – dies ist in Deutschland der Fachbegriff für Home-Office – auch den aktuellen Sicherheitsstandards genügt? 

In dem Auszug aus der Begründung zur Arbeitsstättenverordnung ist folgendes festgehalten:

„[…] Der Arbeitgeber hat aber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze im Wesentlichen auf Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Dabei steht die Einrichtung und Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes mit Mobiliar, sonstigen Arbeitsmitteln und Kommunikationsgeräten im Vordergrund. Es gelten künftig für Telearbeitsplätze daher nur die Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) (2) bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der § 6 (Unterweisung) (3) und die Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen) (4). Die Beurteilung des Telearbeitsplatzes ist erforderlich, soweit der Arbeitsplatz, von dem im Betrieb abweicht. Die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssen aber nicht genau den Bedingungen im Betrieb entsprechen. Der Arbeitgeber darf die Eigenart von Telearbeitsplätzen – Arbeiten in Privaträumen – berücksichtigen. Der Telearbeitsplatz muss aber sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.“ (5) 

Somit sind Gefährdungsbeurteilungen des Telearbeitsplatzes nur dann notwendig, wenn dieser „von dem im Betrieb abweicht“ (5). 

Wie die Prüfung von Heim-Arbeitsplätzen ablaufen könnte, besprechen wir gern im Einzelnen mit Ihnen. Bei weiteren Fragen oder Anregungen zu diesem Thema, freuen wir uns über ihr Feedback. 

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung.

Felix Kalienke 
weyer gruppe | horst weyer und partner gmbh 
Tel: +49 4106 64042 04 
E-Mail: f.kalienke@weyer-gruppe.com 

Quellenangaben:

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/  
  2. https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__3.html 
  3. https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__6.html 
  4. https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html 
  5. https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/A225-arbeitsstaettenverordnung.html