Nach unserem ersten Teil der CIT Plus Titelstory, welcher sich mit den gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung von Maschinen im Bereich Explosionsschutz befasst hat, geht es nun im Teil zwei um die gesetzlichen Vorgaben, die durch Arbeitgeber (Betreiber) zu berücksichtigen sind.
Teil eins finden Sie hier.
Bei der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (g.e.A.)
treten Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in einer solchen gefahrdrohenden Menge
auf, dass ein einziger Zündfunke zu einer Explosion führen kann. Dies soll
durch Schutzmaßnahmen verhindert werden.
Die Einhaltung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sind nicht nur für die
Hersteller von Maschinen und Geräten verpflichtend. Auch durch den Arbeitgeber
(Betreiber) ist sicherzustellen, dass Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter eingehalten und umgesetzt werden.
Betriebssicherheitsverordnung und
Gefahrstoffverordnung
In der Europäischen Union ist jeder Arbeitgeber (Betreiber) entsprechend den
Vorgaben der Richtlinie 89/391/EWG verpflichtet, eine Beurteilung von Gefahren
für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter durchzuführen. Der
Richtlinie 89/391/EWG unterliegen mehrere Einzelrichtlinien, in denen
spezifische Regelungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten und Gefahren festgelegt sind.
Eine dieser Einzelrichtlinien ist die Richtlinie 1999/92/EG. Diese beschreibt
die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre
gefährdet werden können. Die Richtlinie verpflichtet Arbeitgeber bei einer
Gefährdung durch eine explosionsfähige Atmosphäre u. A. ein
Explosionsschutzdokument zu erstellen. Dieses muss regelmäßig geprüft und auf
dem aktuellen Stand gehalten werden. Außerdem werden im
Explosionsschutzdokument jene Gefährdungen dargelegt, die sich aus dem
Entstehen einer explosionsfähigen Atmosphäre ergeben können. Dabei werden
Risiken bewertet, Zoneneinteilungen festgelegt und notwendige
Explosionsschutzmaßnahmen beschrieben.
Die Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG erfolgt in Deutschland durch die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV). Die BetrSichV regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei
der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Für den Explosionsschutz von besonderer Relevanz ist dabei der Anhang 2, der sich mit den Prüfvorschriften von überwachungsbedürftigen Anlagen befasst. Arbeitsmittel, die im explosionsgefährdeten Bereich aufgestellt sind, zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Für diese Arbeitsmittel soll entsprechend der BetrSichV ein ausreichender Schutz gegenüber möglichen Explosionen sichergestellt werden.
Daher ist für Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen eine Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen und Instandsetzung durchzuführen. Bei dieser Ordnungsprüfung wird kontrolliert:
- ob die technischen Unterlagen vollständig sind, ihr Inhalt plausibel erscheint,
- die Anlagen sich in einem sicheren Zustand befinden und entsprechend der BetrSichV ausgeführt sind
- und ob alle Maßnahmen funktionsfähig sind und geprüft wurde, ob die Geräte und Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen den Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU entsprechen.
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