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Technische Mitteilung: Brandschutz Novellierung der Muster-Industriebaurichtlinie

878 494 Stefanie Moschkau

Die Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) wird derzeit novelliert und soll, in ihrer neuen Fassung, voraussichtlich im Herbst 2019 veröffentlicht werden. Sofern Sie sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren befinden, sollten Sie die geplante Novellierung der MIndBauRL im Auge behalten. Die wichtigsten Änderungen (Stand: Juni 2019) wollen wir Ihnen daher bereits jetzt erläutern. Auswirkungen der novellierten MIndBauRL Grundsätzlich sei vorab gesagt, dass die MIndBauRL (herausgegeben durch die IS-ARGEBAU) für die Erstellung der Industriebaurichtlinien der einzelnen Länder als Leitfaden dient. Somit steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht eindeutig fest, inwieweit sich die Novellierung der MIndBauRL auf die „landeseigenen“ Industriebaurichtlinien auswirken werden. Anwendung und Ziel der MIndBauRL Ziel der MIndBauRL ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz für Industriebauten zu regeln. Die Richtlinie enthält insbesondere Anforderungen an:

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile
  • das Brandverhalten der Baustoffe
  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte
  • die Rettung von Menschen
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege
  • wirksame Löscharbeiten

Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele der Muster-Bauordnung (MBO), § 14. Die Schutzziele besagen, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Änderungen der MIndBauRL 2019 Um diesen Anforderungen zu entsprechen, wird die MIndBauRL stetig weiterentwickelt und dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Gegenüber der Novellierung von 2014 erfolgen, neben redaktionellen Änderungen, die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Abschnitt 1: Ergänzung der Ziele der Richtlinie um die Mindestanforderungen zur Rettung von Menschen und wirksamen Löscharbeiten
  • Abschnitt 2: Ausschluss der Anwendbarkeit der MIndBauRL auf Tierhaltungsanlagen
  • Abschnitt 3: Überarbeitung der Begrifflichkeiten Geschosse, oberirdische Geschosse, Kellergeschosse, eingeschossige Industriebauten (vorher: Erdgeschossige Industriebauten)
  • Abschnitt 5: Überarbeitung der Anforderungen an Geschosse und Flächen unter der Geländeoberfläche Ergänzung um Anforderungen an Rettungswege für tiefer liegende Bereiche unter der Geländeoberfläche
  • Ergänzung der Lagerung brennbarer Stoffe vor Außenwänden ohne Abstände, durch die Anwendung des Verfahrens nach Abschnitt 7
  • Ergänzung der Definition für Bedachungen aus nicht brennbaren Baustoffen
  • Ergänzung der sonstigen Brandschutzmaßnahmen und Gefahrenverhütung um den Abstand von brennbaren Baustoffen zu Betriebsanlagen und -einrichtungen
  • Abschnitt 6: Ergänzung der Tabelle 2 um die Anwendung von Holzkonstruktionen
  • Abschnitt 7: Differenzierung in den Anforderungen an Brandabschnittsflächen bzw. Brandbekämpfungsabschnittsflächen
  • Anhang 2: Präzisierung der gewaltfreien Öffnung von Flächen von Toren, Türen durch betriebliche bzw. organisatorische Maßnahmen

Diese vorab aufgeführten Punkte spiegeln den derzeitigen Stand der vorgesehenen Änderungen wieder. Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, dass diese Änderungen erst nach dem abgeschlossenen Notifizierungsverfahren in Kraft treten.

Fazit

Die Darstellung der vorab genannten und vorgesehenen Änderungen im Rahmen des derzeit stattfindenden Notifizierungsverfahrens der MIndBauRL 2019 soll den Betreibern aktuell einen Ausblick auf die möglichen Änderungen der landeseigenen Industriebaurichtlinie aufzeigen, die Einfluss auf neue Bauvorhaben nehmen können.

Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne an:

Robert Schütz
weyer gruppe | horst weyer und partner gmbh
Leiter Brandschutz
+49 (0) 24 21 69 09 11 79
r.schuetz@weyergruppe.com