Seit der Föderalismusreform von 2006 verfügt der Bund über eine erweiterte Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wasserhaushalts. Darüber hinaus hat der Bund mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von 2009 erstmals die Möglichkeit, das Recht des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen durch das WHG zu regeln. In einer Kooperation zwischen Bund und Ländern wurde im Dezember 2010 ein erster Entwurf für eine Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erarbeitet. Nach mehreren weiteren Entwürfen und Zwischenschritten wurde die Verordnung am 31.03.2017 endgültig im Bundesrat beschlossen und am 21.04.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV – trat in Gänze am 1. August 2017 in Kraft. Die AwSV löst die bisherigen 16 Anlagenverordnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ab. Die im WHG enthaltenen Grundsatzanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 und 63) werden somit in einer Verordnung des Bundes geregelt. Damit soll ein bundesweit einheitliches Schutzniveau auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutzes erreicht.
Auswirkungen der AwSV auf die betriebliche Praxis
Auf Anlagenbetreiber, Planer, Sachverständige sowie Behörden werden je nach Bundesland und Art der Anlage mehr oder weniger neue Vorgaben zukommen. Die AwSV umfasst 5 Kapitel mit 73 Paragraphen und 7 Anlagen.
Übersicht einiger Änderungen bzw. Ergänzungen
- Die AwSV gilt auch für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft, sog. JGS-Anlagen (Anlage 7).
- Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von maximal 220 Litern oder einer Masse vom maximal 200 kg – Bagatellgrenze (§ 1).
- Ergänzend beschrieben werden Regelungen zur Einstufung wassergefährdender Stoffe und Gemische (Kapitel 2).
- Neu eingeführt wird die Kategorie “Allgemein Wassergefährdend” (ohne WGK) für besondere Stoffe und Gemische, u. a. Jauche, Gülle, Silagesickersäfte, aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische inkl. fester Abfälle (§ 3).
- Die Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (z. B. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs) werden konkretisiert bzw. neu formuliert (§ 26 ff).
- In allen Bundesländern werden die Anlagen in Gefährdungsstufen eingeteilt. Dabei werden z. B. Anlagen der WGK 1 bis einschließlich 100 m³ bzw. t der Gefährdungsstufe A zugeordnet (§ 39).
- Von der Erfordernis einer Eignungsfeststellung sind insbesondere Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A, Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen ohne Prüfpflicht und Heizölverbraucheranlagen ausgenommen (§ 41).
- Der Anlagenbetreiber muss für alle Anlagen eine detaillierte Anlagendokumentation führen, die bei prüfpflichtigen Anlagen noch etwas umfangreicher sein muss (§ 43).
- Die Prüfpflichten für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen werden in den Anlagen 5 und 6 der AwSV dezidiert beschrieben.
- Bestehende Anlagen, die von den (technischen) Anforderungen der AwSV abweichen, müssen nur angepasst werden, wenn dies durch die zuständige Behörde angeordnet wird (§§ 68, 69).
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