As-U Gamerith-Weyer GmbH

Sie wollen eine neue Betriebsanlage errichten und brauchen eine gewerberechtliche Genehmigung? Sie benötigen Hilfe bei der Durchführung der §82b Betriebsanlagenprüfung? Verfahren, Anlagen und Vorfälle Ihres Betriebes sollen systematisch in sicherheitstechnischer Hinsicht untersucht werden?  Sie wollen sicherstellen, dass Ihre Anlagen den Forderungen der CE-Konformität entsprechen? Auch bei Fragen nach dem Eignungsnachweis von Altgeräten in Ex-Zonen oder systematischen Gefahrenanalysen für Ihre speziellen Anforderungen leisten wir gerne Hilfestellung. Fragen Sie einfach uns, die As-U Gamerith-Weyer GmbH!

Nach unserer Maxime „Nur sichere technische Anlagen sind produktive Anlagen“, erarbeiten wir mit unseren Kunden die angemessenen Maßnahmen für einen sicheren und effizienten Betrieb der Produktionsanlagen.

Die Erfahrungen der As-U Gamerith-Weyer GmbH resultieren unter anderem aus langjähriger Beschäftigung mit Fragen der Anlagensicherheit, des Brandschutzes, des Explosionsschutzes, der Arbeitssicherheit und Behördengenehmigungen sowie deren Umsetzung in die technische und betriebliche Praxis. Unsere Stärken beruhen auf einer umfassenden Betrachtung der Sicherheit in Ihrer Betriebsanlage.

Leistungen der As-U Gamerith-Weyer GmbH

in der Anlagensicherheit

Gemäß der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-RL), umgesetzt im österreichischen Gewerberecht (GewO 1994) und in der Industrieunfallverordnung (IUV 2015) müssen Betriebe, die beim Einsatz von gefährlichen Stoffen bestimmte festgelegte Mengenschwellen überschreiten, ein Sicherheitskonzept, oder bei Überschreiten der oberen Schwelle, einen Sicherheitsbericht erstellen. Dies gilt sowohl für die Neuerrichtung, sprich Planung einer Anlage, als auch bei Änderungen oder der Optimierung der Anlage. Auch im Rahmen des §82b ist zu prüfen, ob eine Anlage unter diese Bestimmungen fällt. Die Sicherheitsberichte sind alle 5 Jahre zu aktualisieren. Durch die Neufassung der Seveso III-Richtlinie ist seit 2015 die Anpassung der GewO Abschnitt 8a und insbesondere der Anlage 5 zur Einbindung des GHS bei der Einstufung von Gefahrstoffen zu berücksichtigen. Dadurch kann sich die Relevanz des Industrieunfallrechtes für Ihre Betriebsanlage geändert haben.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihres kompletten Sicherheitsberichts inklusive der Erfüllung der Anforderungen an diesen, wie Gefahrenermittlung, Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen, Beratung bei der Ausarbeitung von weiteren Sicherheitsvorkehrungen bis zur Erstellung und Integration eines internen Notfallplanes oder der nötigen Auswirkungsbetrachtungen.

Die Durchführung von Risikoanalysen ist heute Stand der Technik bei der Planung von industriellen Neuanlagen oder Änderungen von Bestandsanlagen.  Neben den gesetzlichen Anforderungen an den sicheren Betrieb von Anlagen und dem Schutz von Personen und Umwelt stellt auch das wirtschaftliche Risiko durch Ausfall der Produktion oder zerstörte Anlagenkomponenten eine Anforderung an systematische Risikoanalysen dar. Zur Abschätzung solcher Risiken sowie die Erarbeitung von Gegenmaßnahmen ist der methodische Ansatz der HAZOP Analyse gut geeignet. Neben der HAZOP Methode, auch PAAG genannt, gibt es weitere Methoden, wie z.B. Fehlerbaumanalyse oder Checklisten, die zur Analyse der Gefahren herangezogen werden können, um dann mit weiteren Tools z.B. Risikographen, eine Bewertung der Risiken durchführen zu können. Wichtig dabei ist, die bestmögliche Methode für das jeweilige Projekt zu wählen, um Zeit und Kosten zu sparen und doch das beste Ergebnis zu erzielen. Durch unser Angebot der externen Moderation und Hilfestellung bei der Durchführung ergibt sich für Sie der Vorteil einer unabhängigen und objektiven Betrachtung Ihrer Risiken, basierend auf gesetzlichen Regelungen wie der Maschinensicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) oder Industrieunfallverordnung (IUV 2015) unter Berücksichtigung weiterer relevanter Normen wie z.B. EN ISO 12100, EN IEC 61511, EN ISO 13849 und anderen branchenspezifischen Grundlagen.

Großereignisse der letzten Zeit auch in Europa bestätigen, dass Explosionsgefahren immer ein großes Risiko für einen Betrieb darstellen.

Basierend auf der EU Richtlinie 1999/92/EG (ATEX Betriebsrichtlinie, im österreichischen Recht als Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT) umgesetzt) gelten Mindestvorschriften, die den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben zum Schutz der Arbeitnehmer vor Explosionen regeln. Daraus resultiert die Anforderung, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, in welchem die Explosionsgefahren identifiziert und geeignete Gegenmaßahmen dargestellt werden müssen. Gegebenenfalls sind EX-Zonen und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen und sorgfältig zu dokumentieren. Bei jeder neuen Betriebsanlage, bei der Explosionsgefahren nicht sicher ausgeschlossen werden können, ist ein technisches Explosionsschutzkonzept zu erstellen und Basis für die Genehmigungsfähigkeit.
Wir unterstützen Sie bei der Erarbeitung von Explosionsschutzkonzepten und der Erstellung von Exschutzdokumenten gemäß VEXAT auch für komplexe verfahrenstechnische Anlagen.

Das österreichische ArbeitnehmerInnenschutzrecht beinhaltet auch Schutzanforderungen gegen Gefahren durch Brandereignisse. Brände sind darüber hinaus auch verantwortlich für einen großen Teil betrieblicher Schäden und Produktionsverluste. Im Zuge des Neubaus, Umbaus oder der Erweiterung von Prozessanlagen ist daher eine schlüssige und ganzheitliche Brandschutzplanung zu berücksichtigen. Dies beinhaltet neben den baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen auch organisatorische vorbeugende und abwehrende Maßnahmen. Neben den österreichischen Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRvB) sind dabei noch weitere Vorschriften wie elektrotechnische Verordnungen oder Lagerbestimmungen für Gase oder brennbare Flüssigkeiten zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Chemikalien im Betrieb kann zu Gefahren für die Mitarbeiter und die Umgebung führen. Die sichere Handhabung von Gefahrstoffen ist daher eine wesentliche Voraussetzung für einen rechtskonformen Betrieb und ist u.a. abhängig von der Einstufung von Gefahrstoffen, der richtigen Lagerung und Kennzeichnung von Chemikalien, Druckgasverpackungen oder brennbaren Flüssigkeiten bis hin zur Unterweisung der MitarbeiterInnen.

Wir unterstützen Sie gerne in Fragen der richtigen Handhabung und Lagerung Ihrer Gefahrstoffe im Sinne einer rechtskonformen und zielführenden Betriebsführung.

im Betriebsanlagenrecht

Im Rahmen einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß GewO 1994 oder des Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002 wird seitens der zuständigen Behörde überprüft, ob die geplante Betriebsanlage mit den rechtlichen Schutzzielen in Einklang stehen wird. Durch unsere langjährige Erfahrung können wir diese Schutzziele in einem Genehmigungsantrag frühzeitig identifizieren und die dafür notwendigen Maßnahmen bereits in die Projektvorbereitung einfließen lassen. Dadurch können Genehmigungsverfahren konfliktfrei und zügig vorangetrieben werden und Ihre Betriebsanlage rasch genehmigt werden. Wir erstellen für Sie gerne die Genehmigungsunterlagen Ihrer Investitionsprojekte.

Änderungen genehmigter Anlagen können sowohl die Art und Ausstattung wie z. B. ein Umbau, Erweiterung der Betriebsanlage, Verlagerung von Betriebsbereichen oder die Anschaffungen neuer Maschinen betreffen, oder aber auch eine Änderung der Betriebszeiten. Wir sind erfahren in der Erstellung der Einreichunterlagen für Genehmigung sowie im Umgang mit den Behörden und deren Sachverständigen und unterstützen Sie auch gerne bei der Wahl des richtigen Antrags.

Genehmigungspflichtige Änderungen

Im Falle einer wesentlichen Veränderung einer Betriebsanlage verlangt der Gesetzgeber laut § 81 der Gewerbeordnung eine Anzeige der getätigten Veränderungen. Es gelten dabei grundsätzlich die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie für eine Erstgenehmigung.

Anzeigepflichtige Änderungen
Sofern durch die Änderungen die Immissionen für die Nachbarn nicht erhöht oder verändert werden, kann auch ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden. Im Fall einer Anzeige entfällt die Beteiligung der Nachbarschaft und die Entscheidungsfrist der Behörde wird von sechs auf nur zwei Monate verkürzt.

Genehmigungsfreistellung

Vorhaben, die zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft führen können (Emissionsneutralität gemäß §81(2) Z.9 oder Maschinentausch gemäß §81(2) Z.5), sind seit der Gewerberechtsnovelle 2019 genehmigungsfrei gestellt. Dennoch empfiehlt es sich diesbezüglich Kontakt mit der Genehmigungsbehörde aufzunehmen.

Zur Beurteilung, ob eine Änderung tatsächlich als „emissionsneutral“ im Sinne dieser Rechtsvorschrift anzusehen ist, haben wir ein systematisches Vorgehen mit einer geeigneten Dokumentation entwickelt, um die Emissionsneutralität objektiv zu begründen und die Nachvollziehbarkeit dieser Einschätzung sicherzustellen.

Die wiederkehrende Prüfung aller Betriebsanlagen hat laut Gewerbeordnung alle 5 Jahre zu erfolgen. Somit wird dem Betriebsinhaber die Pflicht auferlegt, selbst die Rechtskonformität seiner Anlage in regelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen. Im Gegensatz zu Anlagen, die umweltrechtlich genehmigt sind, gilt es bei gewerberechtlich genehmigten Anlagen in Eigenverantwortlichkeit des Betreibers zu prüfen, ob die Betriebsanlage noch mit den gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden und den darin erteilten Auflagen, sowie allen anderen gewerberechtlichen Vorschriften (z.B. VbF, Kälteanlagen-Vo etc.) übereinstimmt. Insbesondere ist auch darauf zu achten, ob die genehmigte Anlage dem Abschnitt 8 a der Gewerbeordnung 1994 betreffend der Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung der Betriebsanlagenüberprüfung und aller damit verbundenen Aufgabenstellungen.

Gemäß Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) haben Betriebe mit den in Kapiteln II bis VI genann­ten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen besondere Anforderungen in Bezug auf Emissionen zu befolgen. Es hat eine integrierte Betrachtung zu erfolgen, wodurch ein hohes Maß an Schutz für die gesamte Umwelt erreicht werden soll. Für einige Anlagenarten (z.B. Zellstoffproduktion, Eisen- und Stahlerzeugung, Gerbereien, Glasindustrie, Zementindustrie) liegen bereits verbindliche BAT-Schlussfolgerungen vor.

in der CE-Zertifizierung und Maschinensicherheit

Das Inverkehrbringen von Produkten, die einer europäischen Konformitätsrichtlinie unterliegen, ist im europäischen Wirtschaftsraum ohne gültige CE-Kennzeichnung gemäß EU-Verordnung 765/2008 nicht zulässig und kann sowohl Hersteller als auch Betreiber betreffen. §71 Abs. 1 der GewO 1994 legt fest, dass Maschinen, Geräte und Ausrüstungsteile nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Übereinstimmungserklärung vorliegt. Insbesondere in Unternehmen, bei denen die Hersteller- und Betreiberaufgabe gleichzeitig zutreffen, ist es sinnvoll die CE-Zertifizierung unter Berücksichtigung der MSV 2010 bzw. der neuen Maschinenverordnung der EU und des österreichischen ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) vorzunehmen. Diese CE-Zertifizierung umfasst unter anderem eine Risiko- und Gefährdungsbeurteilung, eine Betriebsanleitung der gesamten Anlage, die unterfertigte EG-Konformitätserklärung und gegebenenfalls auch Explosionsschutzdokumente und Arbeitsanweisungen. Da dies bei größeren Anlagen und Produktionsstätten meist eine sehr komplexe Aufgabe darstellt, bieten wir gerne externe Unterstützung und objektive Hilfe an, um die Erstellung aller nötigen Unterlagen sowie Prozessschritte, z.B. der Risikoanalysen, rechtskonform und rasch zu lösen.

Mit der MRL 2006/42/EG wurden Anforderungen an die Technische Dokumentation novelliert, unter anderem enthält sie auch klare Vorgaben über den Inhalt und Aufbau der Dokumente. Dennoch sind noch andere Regelungen und Normen bei der Erstellung von Technischer Dokumentation zu beachten. Grundlegende Normen sind die EN ISO 82079, welche sich mit dem Erstellen von Anleitungen befasst bzw. die VDI 4500 zu den Themen Umfang und Inhalt.
Unter dem Oberbegriff Technische Dokumentation verbergen sich eine Vielzahl an Dokumentarten, die innerhalb des Unternehmens in den verschiedenen Abteilungen benötigt werden, aber auch an den Schnittstellen zwischen einzelnen Unternehmensbereichen und vor allem auch an der Schnittstelle zum Endbenutzer bzw. Kunden. Es ist dabei zu beachten, dass je nach Art der Dokumentation verschiedene Anforderungen an den Inhalt gestellt sind.
Nutzen Sie unsere Erfahrung in diesem Bereich, um effizient unter Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und Normen neue Dokumente zu generieren oder bereits bestehende zu überarbeiten. Vermeiden Sie durch externe Hilfestellung Kapazitätsengpässe bei Ihren Mitarbeitern und vertrauen Sie uns bei der Auswahl der spezifisch benötigten Inhalte Ihrer Dokumentationen.

in der Arbeitssicherheit

Aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), der Arbeitstättenverordnung (ASt-VO), aber auch der Maschinensicherheitsverordnung (MSV 2010) resultieren die wichtigsten grundlegenden Anforderungen an den Schutz der MitarbeiterInnen in Produktions- und Fertigungsbetrieben. Die Umsetzung dieser verlangt eine Analyse und Evaluierung möglicher Gefahren und die Setzung von Maßnahmen, um diese zu verhindern. Es ist daher zu prüfen, welche Maßnahmen (baulich, technisch, organisatorisch) erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der MitarbeiterInnen nicht zu gefährden. Dabei ist allerdings nicht außer Acht zu lassen, dass es hierbei nicht nur um das körperliche, sondern auch das psychische Befinden geht. Es ist die Aufgabe des Managements, diese Forderungen umzusetzen, wobei wir Sie gerne mit unserer Erfahrung unterstützen.

Zum Schutz von Personen und Umwelt sind nicht nur technische Anforderungen an die Arbeitsplätze und die Arbeitsmittel relevant, sondern auch der korrekte Umgang mit diesen. Dazu benötigen die Mitarbeiter geeignete Anweisungen und Schulungen.

Zur firmenspezifischen und gesetzeskonformen Erstellung der dafür notwendigen Unterlagen stehen uns Tools zur Verfügung, die eine rasche und lückenlose Umsetzung möglich machen. In Folge können wir Ihnen auch Schulungen Ihrer MitarbeiterInnen durch uns als externe Moderatoren bieten, um den Anforderungen der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nachzukommen.

Die Lagerung gefährlicher Chemikalien kann spezifischen rechtlichen Grundlagen unterliegen z.B. der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) oder der Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV 2018). Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung Ihres Lagerkonzeptes unter Berücksichtigung geeigneter Regelwerke z.B. TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) behilflich. Vertrauen Sie uns bei der Gestaltung der Lagerplätze für gefährliche Stoffe und der Festlegung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen.

Arbeitssicherheitsmanagement wird seit kurzem über die ISO 45001 geregelt und befasst sich mit der systematischen Vermeidung von Arbeitsunfällen. Basierend auf dieser Methodik und in enger Anlehnung an die Normen EN ISO 9001 und EN ISO 14001 kann ein integriertes Managementsystem entwickelt werden, dass alle Aspekte des Qualitätsmanagements, des Umweltmanagements und des Sicherheitsmanagements vereint. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung eines für Ihr Unternehmen spezifisch angepassten Sicherheitsmanagementsystems.

Kontakt

As-U Gamerith-Weyer GmbH
Industriestraße 19
4840 Vöcklabruck
Österreich

Telefon: +43 (0) 76 72 309 310 11
E-Mail: office.asu@weyer-gruppe.com








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    As-U Gamerith-Weyer GmbH in Zahlen

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    Unser Team

    Foto von Dr. Gernoth Gamerith der As-U Gamerith-Weyer GmbH

    Dr. Gernot Gamerith

    Geschäftsführer
    Foto von Klaus Weyer der Horst Weyer und Partner gmbh

    Klaus Weyer

    Geschäftsführer
    Foto von Dr. Caroline Gamerith der As-U Gamerith-Weyer GmbH

    Dr. Caroline Gamerith

    Prokuristin
    Foto von Helga Gamerith der As-U Gamerith-Weyer GmbH

    Helga Gamerith

    Partnerin

    Hauptsitz der As-U Gamerith-Weyer GmbH

    Navigationsadresse: Industriestraße 19, 4840 Vöcklabruck, Österreich

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