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Betriebssicherheitsverordnung: Änderungen und Konsequenzen für Betreiber

878 494 Maresa Matejit-Papka

Die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung ist beschlossene Sache: Am 6. Februar wurde die neue Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet unter dem Titel

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen (unter diesem Link lassen sich die Stationen der Bearbeitung verfolgen – Drucksache Nr. 400 des Bundesrates)

Die novellierte BetrSichV tritt am 1. Juni 2015 als Artikelverordnung gegliedert in 3 Abschnitte und Anhänge in Kraft und bringt eine Reihe von neuen Regelungen mit sich. Artikel 1 ist die neue BetrSichV, Artikel 2 stellt die Änderungen in der GefStoffV dar hinsichtlich des Explosionsschutzes.

Die wesentliche Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung

  • Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung werden spezifiziert. Sie setzt explizit vor der Beschaffung bzw. schon bei der Planung von Arbeitsmitteln an. Formel: Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen = Sicherheit.
  • Anforderungen an die Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben.
  • Verbesserte Schnittstelle zu anderen Rechtsgrundlagen wie ProdSG und AwSV.
  • Vermeidung von Doppelnennungen GefStoffV und Ex-Schutz-Dokument. Die Betrachtung des Explosionsschutzes erfolgt nun im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV (muss gesondert ausgewiesen werden).
  • Unfallgeschehen: Überwachungsbedürftige Anlagen stehen nicht mehr allein im Fokus der Prüfpflichten. Vielmehr werden nun auch unfallbehaftete Arbeitsmittel auf Basis der DGUV-Statistiken berücksichtigt.
  • Besondere Betriebszustände, z. B. Betriebsstörungen sind im Schutzkonzept zu berücksichtigen.
  • Spezielle Anforderungen zu bestimmten Arbeitsmitteln (Krane, Flüssiggasanlagen, Veranstaltungstechnik) werden in einem eigenen Anhang übersichtlich dargestellt.
  • Verbesserungen der Prüfanforderungen im Explosionsschutz und bei Aufzügen.
  • Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung. Psychische Belastungen, Ergonomie und altersgerechtes Arbeiten werden mit einbezogen.
  • Einbezug der Instandhaltung, Ausschluss von Manipulation von Arbeitsmitteln.
  • Erfordernis der Gefährdungsbeurteilung für überwachungsbedürftige Anlagen hinsichtlich Druck und Explosionsschutz auch für Betreiber ohne Beschäftigte (außer Aufzuganlagen).
  • Beschreibung der Prüfpflichten für Anlagen und Arbeitsmittel in eigenen Anhängen (2 und 3) mit Vorgaben von Prüffristen (Anhang 3). Dabei kann das Instandhaltungskonzept Prüfungen ersetzen.
  • Die Einteilung von Zonen im Explosionsschutz ist nicht mehr obligatorisch. Es erfolgt keine Konditionierung mehr an Hand der Häufigkeit und Dauer einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre. Es muss jederzeit die Zündquellenfreiheit gewährleistet sein.

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