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LBA-Neuregelung ermöglicht Schulungen im eigenen Unternehmen

Luftfrachtsicherheitsbeauftragter darf bei Luftfracht versendende Unternehmen schulen

Das LBA hat die Regelungen zur Schulung des betrieblichen Personals, das Zugang zu identifizierbarer Luftfracht hat, nach einer Verschärfung zum letzten Jahreswechsel erneut überarbeitet.

Luftfrachtsicherheitsbeauftragte können nun wieder das im Unternehmen angestellte und betroffene Personal gemäß
EU (VO) 185/2010 Nr. 11.2.3.9 selbst schulen, ohne dass sie eine Ausbilderzulassung des LBA nachweisen müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sicherheitsbeauftragte selbst ausreichend geschult ist und ein Befähigungszeugnis für Sicherheitspersonal gemäß § 20 Luftsicherheits-Schulungsverordnung besitzt.

Der Mindestumfang für Schulungen nach Kapitel 11.2.3.9 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 muss bei Frontalunterricht mindestens 3 Zeitstunden / 4 Unterrichtsstunden betragen. Inhaltlich muss sich die Schulung an den Inhalten des Kapitels 11.2.3.9. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 orientieren. Die dort genannten Schulungsziele sind abzudecken. Das Schulungsprogramm ist zulas-sungspflichtig. (Quelle)

Ihr Ansprechpartner ist:
Dipl.-Kfm. Ralf Koss, MBA
r.koss@weyer-gruppe.com
+49 24 21 69 09 1-1 21

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